Diese Initiative | 5 | (5+0) | 6 | (3+3) | Delegierte zum Rat von Wien anders |
folgendes soll an passende Stelle in die LGO eingefügt werden und gegebenenfalls in die LGO der Landespartei mit übernommen werden:
Antragstext
§x Ratsbevollmächtigte (RBV)
(1) Ratsbevollmächtigte vertreten die Mitglieder der Piratenpartei Wien im Rat von Wien anders.
(2) Er besteht aus einer durch die LGV festzulegenden ungeraden Anzahl, jedoch mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern.
(3) Die Ratsbevollmächtigte werden mindestens einmal pro Jahr durch eine Wahl entsprechend der BWO auf einer LGV bestimmt.
(4) Das Stimmrecht im Rat wird immer einstimmig ausgeübt. Gegebenenfalls muss die gemeinsam Meinung zuvor mittels einfacher Mehrheit bestimmt werden.
(5) Die Ratsbevollmächtigten sind vor der Wiener Basis rechenschaftspflichtig und geben einen Wöchentlichen Bericht heraus. Zu besonders inaktiven Gegebenheiten (zu denen explizit Feiertage gehören) kann der Bericht auch 14tägig erscheinen.
(6) Verträge und Vereinbarungen die Wien anders mit anderen politischen Organisationen trifft müssen zuvor von der wiener Basis abgestimmt werden bevor die Ratsbevollmächtigten diesen zustimmen können.
(7) Die Ratsbevollmächtigten haben sich an Beschlüsse der Piratenpartei zu halten und sind verpflichtet das Grundsatzprogramm in Wien anders sowohl in der Struktur als auch in der Außenvertretung umzusetzen.
(8) Alle Entscheidungen haben unter demokratischen und transparenten Gesichtspunkten sowohl in ihrer Ausführung als auch in ihrem Zustandekommen zu erfolgen.
§xx Ratsberichterstatter (RBE)
(1) Der Ratsberichterstatter beaufsichtigt die Kommunikation zwischen den Ratsbevollmächtigten und den Mitglieder der Piratenpartei Wien. Er kontrolliert diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Er ist auch berechtigt bei Ratssitzungen teilzunehmen, unabhängig der Ratsbevollmächtigten diese zu protokollieren und von diesen zu berichten.
(2) Der Ratsberichterstatter darf nicht dem LV Wien angehören.
(3) Der Ratsberichterstatter darf kein Ratsbevollmächtigter sein.
(4) Er wird mindestens einmal pro Jahr durch eine Wahl entsprechend der BWO auf einer LGV bestimmt. Wird dies versäumt oder tritt dieser zurück so muss der EBV interimistisch einen Ratsberichterstatter ernennen
(5) Fällt der Ratsberichterstatter für eine Sitzung aus, so darf er einen Vertreter ernennen.
Begründung
Sind zwar bürokratisch höhere Hürden wurde aber von Danton so gewünscht