Initiative i5975: dA - FPÖ - örtlich und zeitlich begrenztes Bettelverbot
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Letzter Entwurf vom 17.06.2015 um 17:32 Uhr · Quelltext

Leider ist die Problematik des Bettelns in Graz nach wie vor virulent. Ungeachtet der Tatsache, dass es bedauernswerte Menschen sind, die im Mittelpunkt dieser Debatte stehen, ist es – vor allem auch im Interesse gerade dieser Menschen – notwendig, dass sich der Gemeinderat der Stadt Graz intensiv mit diesem Thema - auch zum Wohle aller Grazer Bürger und ihrer Wirtschaftstreibenden – auseinandersetzt. Seit der rechtlichen Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof, die zur Aufhebung der im Jahr 2011 im Land von ÖVP, SPÖ und FPÖ beschlossenen Novelle zum Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetz geführt hat, haben die Bundesländer Oberösterreich im Polizeistrafgesetz und Salzburg im Landessicherheitsgesetz Formulierungen eingearbeitet, die der Prüfung durch den VfGH standhalten. Dies eröffnet nun auch dem Land Steiermark die Möglichkeit, dem bereits vor vier Jahren gefassten politischen Entschluss unter neuen legistischen Voraussetzungen nun konkrete Maßnahmen im Rahmen der Landesgesetzgebung folgen zu lassen.

Es darf daran erinnert werden, dass das Bettelverbot, welches knapp eineinhalb Jahre in unserer Stadt in Kraft war, zum damaligen Zeitpunkt die erwünschte Wirkung gezeigt hatte. Laut Berichten der Polizei habe sich ein Großteil der Bettler daran gehalten, nur wenige Strafen mussten ausgesprochen werden. Es gab nach Aussagen der Exekutive eine verhältnismäßig geringe Zahl an Einsätzen, und der Großteil der Bettler habe Graz den Rücken gekehrt. Was hat sich seit der Aufhebung des Bettelverbots geändert? Einerseits hat sich die Zahl der Bettler empfindlich erhöht, und andererseits haben sich die Vorgehensweisen verändert. Massive Fälle von organisierter Bettelei sollten inzwischen wohl die naivsten Menschen davon überzeugt haben, dass die Politik hier mit Nachdruck an Lösungen arbeiten muss.

In einem ersten Schritt ist es daher unumgänglich, dass der Landesgesetzgeber das Landes-Sicherheitsgesetz dahingehend anpasst, dass es den Gemeinden im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches erlaubt, an bestimmten öffentlichen Orten mittels Verordnung Betteln in jeder Form zu untersagen. Mit einer Verordnungsermächtigung soll es der Stadt Graz ermöglicht werden, Betteln an Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, vor Schulen, in Eingangsbereichen und der näheren Umgebung von Geschäften und Lokalen, Bankomaten, Gaststätten und öffentlichen Gebäuden sowie im Bereich von Fluchtwegen als bettelfreie Zonen auszuweisen. Diese Bettelverbotszonen sollen zeitlich bzw. örtlich wie auch anlassbezogen erlassen werden können.

Es geht hier nicht ausschließlich um die Frage, ob Betteln ein Menschenrecht sei oder nicht – die tatenlose Duldung der Ausbeutung von notleidenden Menschen, vor allem Minderjähriger, durch menschenverachtende und mafiöse Bandenstrukturen muss jedenfalls mit allen nötigen Mitteln unterbunden werden. Die derzeitige Situation verpflichtet die Politik zum Wohle der Bürger, die sie vertritt, zu handeln. Die Bettelei in Graz, wie auch in anderen vergleichbaren Städten Österreichs, hat Formen der Gewerbsmäßigkeit angenommen, Bettelei hat sich für viele dieser Menschen, die aus der Slowakei, Ungarn und Rumänien aus Armut zu uns kommen, zu einem Berufsbild entwickelt. Bleibt die Politik in der Steiermark weiter untätig, so leistet sie der Entwicklung dieser menschenverachtenden Strukturen Vorschub.

Den üblichen verdächtigen Kreisen, die der Freiheitlichen Politik wieder menschenverachtende, hetzerische und ausländerfeindliche Motive unterjubeln wollen, sei vorab entgegengehalten, dass weder sie, noch die Stadt Graz die Armut Osteuropas oder gar der Welt lösen werden – diese Diskussion ist auf einer ganz anderen Ebene und an anderen Orten zu führen, in Brüssel etwa, wo den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Rüffel zu erteilen ist, die die Armut ihrer eigenen Bevölkerung ignorieren, diese zum Verlassen ihrer Heimat nötigen und sie schließlich in die Arme von Verbrechern treibt. Wohl aber kann sich der Gemeinderat der Stadt Graz dafür entscheiden, diesen Strukturen den Nährboden zu entziehen und damit im Rahmen seines bescheidenen Wirkungsbereiches das einzige zu tun, was zu tun möglich ist.

Aus diesem Grunde ergeht namens des Freiheitlichen Gemeinderatsklubs nachstehender
 

Dringlicher Antrag gem. § 18 der GO f. d. Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz
 

Der Gemeinderat wolle beschließen:

1. Der Gemeinderat der Stadt Graz tritt durch die hiezu zuständigen Stellen auf dem Petitionswege an das Land Steiermark heran und ersucht den Landesgesetzgeber, das Steiermärkische Landes-Sicherheitsgesetz dahingehend zu ergänzen, dass es die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich ermächtigt, durch Verordnung ein auch nicht unter § 3a StLSG verbotenes Betteln an bestimmten öffentlichen Orten zu untersagen. Folgende Formulierung soll als Absatz 3 dem § 3a StLSG hinzugefügt werden: „Die Gemeinde kann durch Verordnung auch ein nicht nach Abs 1 und 2 verbotenes Betteln an bestimmten öffentlichen Orten, insbesondere bei Haltestellen (Aufnahmestellen) des öffentlichen Verkehrs und deren näheren Umkreis sowie im Eingangsbereich von Lokalen, Geschäften und öffentlichen Gebäuden sowie im Mündungsbereich von Fluchtwegen von Gebäuden, untersagen, wenn auf Grund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, oder durch solches Betteln sonst ein das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der Landespolizeidirektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wer entgegen einer solchen Verordnung bettelt, begeht eine Verwaltungsübertretung.“

2. Der Gemeinderat der Stadt Graz tritt durch die hiezu zuständigen Stellen auf dem Petitionswege an das Land Steiermark heran und ersucht den Landesgesetzgeber, das Steiermärkische Landes-Sicherheitsgesetz dahingehend zu ergänzen, dass es die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich dazu ermächtigt, am Verordnungswege eine Registrierungspflicht für im Gemeindegebiet bettelnde Personen zu erlassen, wie es bereits im Rahmen der Straßenmusikverordnung vollzogen wird.