Initiative i5772: Liquid-Democracy-Ordnung (LDO) der LO Steiermark
 Ja: 5 (100%) · Enthaltung: 0 · Nein: 0 · Angenommen
Letzter Entwurf vom 31.03.2015 um 10:08 Uhr · Quelltext

Erklärung

Lt. unserem Wiki besitzen wir eine LDO. Ich habe versucht festzustellen wann diese beschlossen wurde - leider ohne Erfolg. Daher dient dieser Antrag auch einem eindeutigen Beschluss die LDO "nochmals" jetzt in abgeänderter Version zu bestätigen.

Weiters wurden Änderungen an der bestehenden Gliederung vorgeschlagen. Es gibt auf der Ebene Stmk die Punkte Regionalentwicklung und Stadtentwicklung die nicht verwendet werden und daher unnötig sind. Weiters wird durch die regelmäßigen Übertragung aller Anträge im Gemeinderat der Bereich Graz stark in Anspruch genommen. Es besteht die Gefahr, dass Anträge in diesem Bereich untergehen unter der "Flut" der Gemeinderatsanträge. Daher der Vorschlag im Bereich Graz auch einen eigenen Bereich Gemeinderat zu errichten. Diese sollen dann auch im Forum in einen eigenen Bereich Gemeinderat gespiegelt werden und nicht wie bisher im Bereich Graz.

In Summe soll dies ein wenig aufräumen und unnötige Dinge entfernen sowie die Arbeit erleichtern und Auffindbarkeit verbessern

Es wurden in der LDO auch Punkte entfernt die m.E. bereits in der Bundes-LDO geregelt sind.

Es wurde das Regelwerk Gemeinderat ergänzt welches bereits existiert aber noch nirgends festgehalten wurde sowie die Unterteilung in Graz und Steiermark eingefügt.
 
 

--------Neu----------

§ 1. Allgemeines

(1) Die Bundes-LDO ist sinngemäß auf die Steiermark anzuwenden.

§ 2. Themenbereiche

(1) Steiermark

- Programm

- Geschäftsordnung und Parteistruktur

- Zur Vorlage an den LV

(2) Graz

- Hauptbereich

- Gemeinderat

- Zur Vorlage an den LV

§ 3. Regelwerke

(1) Zusätzlich zu den Regelwerken der Bundes-LDO gibt es im Hauptbereich Graz das "Meinungsbild Gemeinderat" welches über verkürzte und manuell einstellbare Fristen verfügt. Dieses Regelwerk dient der Arbeit im Gemeinderat. Die Mandatare können zusätzliche Personen benennen die diese Berechtigung bekommen.
 
 

------ALT--------

§ 1. Allgemeines

(1) Steirische Entscheidungen über Liquid-Democracy-Tools bedürfen gleicher Regeln, Zahlen und Quoren, wie in „Real-Life“-Abstimmungen.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder sind auch über Liquid Democracy stimmberechtigt.

(3) Die Akkreditierung kann auf dem LPT oder bei der LGF erfolgen. Die Akkreditierung für LQFB muss nur einmal erfolgen. Für die Akkreditierung ist die Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises notwendig.

(4) Für Abstimmungen und Beschlüsse gelten die gleichen Regelwerke, Quoren, und Mehrheitsregeln wie auf Landesebene.

(5) Das bedeutet insbesondere: Die Menge der Stimmberechtigten ist die Menge der stimmberechtigten Piraten (nicht die Menge der registrierten User). Das zu erreichende Quorum für eine Abstimmung ist das gleiche wie auf einem LPT. Als anwesend gelten alle Personen, die der Abstimmung beigewohnt haben, d. h. die Abstimmung im Internet „gelesen“ haben. Das bedeutet insbesondere, dass, wenn eine Person die Abstimmung gelesen hat, aber nicht abgestimmt hat, sie sich der Stimme enthalten muss, um gezählt zu werden.

(6) Die LGF kann die Akkreditierung an ihr vertrauenswürdige Personen weiter delegieren.

§ 2. Themenbereiche

Programm

Geschäftsordnung und Parteistruktur

Regionalentwicklung

Stadtentwicklung

Zur Vorlage an den LV