Initiative i5708: Wahlplattform weiterhin auf Landesebene möglich (Status quo + BGO fix)
 Ja: 30 (91%) · Enthaltung: 0 · Nein: 3 (9%) · Nicht angenommen (Rang 2)
Letzter Entwurf vom 16.03.2015 um 00:38 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (2)

Antrag

Die BGO soll wie folgt geändert werden, Änderungen sind Fett markiert:

alt

§16 (2) Wahlkooperationen, Wahlbündnisse und Zusammenarbeit mit anderen politischen Gruppierungen im Zusammenhang mit Wahlen sind nur zulässig, wenn zuvor auf der Bundesgeneralversammlung oder gemäß der LDO ein bundesweiter diesbezüglicher Beschluss mit einer Mehrheit von zumindest 70% der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst wurde. Derartige Kooperationen haben transparent vorbereitet und durchgeführt zu werden.

§9 (6) Jede LO hat die folgenden Rechte:

  • 1. Teilhabe an den ortsunabhängigen Ressourcen der BO,
  • 2. Teilhabe am Budget der BO entsprechend der FO,
  • 3. selbsttätiger Wahlantritt (sofern dieser nicht in einer Wahlkooperation erfolgt),
  • 4. Vertretung der BO vor der lokalen Presse,
  • 5. Beschluss und Durchführung regionaler Aktionen,
  • 6. Anrufung der bundesweiten Organe und der BGV,
  • 7. Aufstellung und Verwaltung eines eigenen Budgets entsprechend der FO,
  • 8. Zugang zu den Mitgliederdaten der ihr zugehörigen Mitglieder,
  • 9. Führung eines eigenen Logos,
  • 10. Erstellung eines Landesparteiprogramms (welches nur Themen behandeln darf, die keine überregionale, bundes- oder europaweite Relevanz haben, und nicht im Widerspruch zum Parteiprogramm der Bundesorganisation stehen darf).

neu

§16 (2) Wahlkooperationen, Wahlbündnisse und Zusammenarbeit mit anderen politischen Gruppierungen im Zusammenhang mit Wahlen sind nur zulässig, wenn ein Beschluss mit einer Mehrheit von zumindest 70% der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst wurde. Derartige Kooperationen haben transparent vorbereitet und durchgeführt zu werden.

§9 (6) Jede LO hat die folgenden Rechte:

  • 1. Teilhabe an den ortsunabhängigen Ressourcen der BO,
  • 2. Teilhabe am Budget der BO entsprechend der FO,
  • 3. Wahlantritt,
  • 4. Vertretung der BO vor der lokalen Presse,
  • 5. Beschluss und Durchführung regionaler Aktionen,
  • 6. Anrufung der bundesweiten Organe und der BGV,
  • 7. Aufstellung und Verwaltung eines eigenen Budgets entsprechend der FO,
  • 8. Zugang zu den Mitgliederdaten der ihr zugehörigen Mitglieder,
  • 9. Führung eines eigenen Logos,
  • 10. Erstellung eines Landesparteiprogramms (welches nur Themen behandeln darf, die keine überregionale, bundes- oder europaweite Relevanz haben, und nicht im Widerspruch zum Parteiprogramm der Bundesorganisation stehen darf).

Begründung

Ich möchte diese Alternative zur Abstimmung stellen vor allem, damit es keinen Grund gibt entweder diesen Antrag oder i5661: Entscheidung über Wahlplattform für BGV aus §8(4) herausziehen nicht zu unterstützen und damit dann die Satzung und BGO nicht zu reparieren.

Die folgenden Anträge werden damit abgeändert oder nichtig gemacht:

1 Diskussionsbeiträge
  • anjobi:

    das ändert eigentlich genau gar nichts, ob wir das jetzt in den laufenden Satz hineinschreiben oder als eigenen Absatz hinzufügen, es bleibt eines bestehen, die LGV hat die selben Kompetenzen wie die BGV auf regionaler Ebene, eigentlich sollte wenn es um Wahlantritte geht, immer die Gruppe entscheiden die es betrifft. Somit: BGV entscheidet über Antritte auf Bundesebene, LGV entscheidet über Antritte auf Landesebene und darunter, solange es noch keine kleineren Strukturen gibt (solange wir so wenige sind).