Initiative i5398: dA - SPÖ - Parkgebührenbefreiung für Mobile Sozial- und Gesundheitsberufe
 Ja: 6 (100%) · Enthaltung: 0 · Nein: 0 · Angenommen
Letzter Entwurf vom 17.09.2014 um 16:45 Uhr · Quelltext

Die demografische Entwicklung und der dadurch bedingte Wandel unserer Gesellschaft erfordern einen vermehrten Bedarf an mobilen Dienstleistungen. In diesem Zusammenhang sind Dienstleistungen zu sehen, die hilfebedürftigen Menschen in schwierigen Lebenslagen den Verbleib in ihrem gewohnten Umfeld ermöglichen. Dies ist einerseits für die KlientInnen angenehmer und mit mehr Lebensqualität verbunden und andererseits für die öffentliche Hand kostengünstiger, da vollstationäre Unterbringungen solange wie möglich hinaus gezögert oder gänzlich verhindert werden. Diese dazu erforderliche adäquate Unterstützung in den eigenen vier Wänden wird durch ein mobiles Betreuungsangebot sichergestellt. Das Grazer Parkgebührenreferat hat in Anwendung der Parkgebührenverordnung für diese mobilen Dienste (Hauskrankenpflege, Pflegehilfe, Heimhilfe) und für die palliative Betreuung bereits eine Parkgebührenbefreiung zuerkannt.

Andere mobile Sozial- und Gesundheitsberufe, die im psychosozialen bzw. gerontopsychiatrischen Bereich, in der Mobilen Frühförderung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, in der Familienhilfe etc. tätig sind, bekommen diese Befreiung von den Parkgebühren allerdings nicht. Bei den Hebammen wird sogar je nach Leistung eine Unterscheidung getroffen, ob sie eine Parkgebührenbefreiung bekommen oder nicht.

Diese wichtigen Segmente der Leistungsangebote im häuslichen Umfeld und in einer abgestuften Versorgungskette sind wertvolle sozial- und gesellschaftspolitische Angebotsstrukturen für unsere Grazerinnen und Grazer und hier darf nicht mit zweierlei Maß gemessen werden!

In diesem Sinne stelle ich namens der sozialdemokratischen Gemeinderatsfraktion den dringlichen Antrag:

Die zuständigen Stellen der Stadt Graz werden gemäß Motivenbericht beauftragt zu prüfen, wie im Sinne der Vereinheitlichung, Nachvollziehbarkeit und Transparenz eine Parkgebührenbefreiung für alle berechtigten Mobilen Dienste in Ausübung ihrer Tätigkeit, bzw. wie durch eine entsprechende Regelung in der Grazer Parkgebührenverordnung das Ziel einer Ausnahmegenehmigung/Parkgebührenbefreiung für alle Mobilen Sozial- und Gesundheitsberufe erreicht werden kann.