Diese Initiative | 16 | (15+1) | 24 | (12+12) | Streichung auf Wunsch des Mitglieds | |||
Diese Initiative | 27 | (14+13) | 18 | (12+6) | Streichung erst nach Aufforderung per Brief |
Antrag
In der BFO §2 Absatz (1) soll festgehalten werden, dass die BGF Mitglieder bzgl. Mitgliedsbeitrag einmal pro Jahr postalisch zu informieren hat, mit Ausnahme von Mitgliedern die sich davon explizit abgemeldet haben. Dieser Brief kann dann auch durch den BV genutzt werden, um die wichtigsten aktuellen Themen kurz und knapp zu bewerben, oder Werbematerialien wie Flyer oder Sticker mit zu schicken.
Für diesen Zweck sollte admidio erweitert werden, damit Mitglieder sich von den postalischen Benachrichtigungen abmelden können.
Alter Text
§2. Verteilung der Einnahmequellen (1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist durch das Mitglied selbst festzulegen, beträgt zwischen €20,– und €1000,– im Jahr und ist während des Kalenderjahres zu entrichten. Trifft ein Mitglied keine andere Auswahl, so beträgt der Mitgliedsbeitrag €40,– im Jahr. Mitgliedsbeitragszahlungen über €1000,– im Jahr werden als Spenden angesehen. Ab dem 4. Quartal ist eine Vorauszahlung für das nächste Kalenderjahr möglich. Jedes Mitglied ist einmal pro Jahr von der Bundesgeschäftsführung auf elektronischem Weg über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Zahlungsmodalitäten zu informieren. Die BGF kann Rabatte oder „Probemonate“ (befristeter Erlass des Mitgliedsbeitrags bei Erstakkreditierung) durch entsprechende Veröffentlichungen festlegen oder im Einzelfall gewähren. Mitgliedsbeiträge sind generell durch die Bundesgeschäftsführung einzuheben, diese kann diese Aufgabe an die jeweiligen Landesvorstände oder vergleichbare Einrichtungen durch einen einstimmigen Beschluss aller BGF-Mitglieder delegieren. Landesvorstände dürfen auch ohne expliziten Auftrag der Bundesgeschäftsführung Mitgliedsbeiträge in bar einheben. Diese Mitgliedsbeiträge sind unverzüglich der Bundesgeschäftsführung zu überweisen (mit einem Vermerk, der eine eindeutige Zuordnung zu Mitgliedern ermöglicht). Landesvorstände können bei Einhebung des Mitgliedsbeitrages auf Landesgeneralversammlungen und regionalen Mitgliederversammlungen auch sofortiges Stimmrecht für diese Versammlung gewähren. Stimmrecht für die Bundesorganisation nach Satzung §3 (2) und der LDO wird erst bei Überweisung an die Bundesorganisation und Bestätigung der Zahlung durch die Bundesgeschäftsführung gewährt. Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs dürfen keine weiteren Mitgliedsbeiträge einheben. Jede Landesorganisation erhält 90% des laut §3 (1) anfallenden Überschusses, anteilsmäßig bezogen auf den Anteil stimmberechtigter, akkreditierter Mitglieder, die sich dieser Landesorganisation zugeordnet haben; die Auszahlung erfolgt monatlich anteilsmäßig unter Verwendung der monatsaktuellen Mitgliederzahlen, sodass am Jahresende die vorgesehene Summe ausbezahlt wurde. Die Mitgliedsbeiträge von Mitgliedern, die sich keiner Landesorganisation zugeordnet haben, verbleiben gänzlich bei der Bundesorganisation.
Neuer Text
§2. Verteilung der Einnahmequellen (1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist durch das Mitglied selbst festzulegen, beträgt zwischen €20,– und €1000,– im Jahr und ist während des Kalenderjahres zu entrichten. Trifft ein Mitglied keine andere Auswahl, so beträgt der Mitgliedsbeitrag €40,– im Jahr. Mitgliedsbeitragszahlungen über €1000,– im Jahr werden als Spenden angesehen. Ab dem 4. Quartal ist eine Vorauszahlung für das nächste Kalenderjahr möglich. Mitglieder sind einmal pro Jahr von der Bundesgeschäftsführung auf postalischem Weg über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Zahlungsmodalitäten zu informieren, mit Ausnahme von Mitgliedern die sich davon explizit abgemeldet haben. Die BGF kann Rabatte oder „Probemonate“ (befristeter Erlass des Mitgliedsbeitrags bei Erstakkreditierung) durch entsprechende Veröffentlichungen festlegen oder im Einzelfall gewähren. Mitgliedsbeiträge sind generell durch die Bundesgeschäftsführung einzuheben, diese kann diese Aufgabe an die jeweiligen Landesvorstände oder vergleichbare Einrichtungen durch einen einstimmigen Beschluss aller BGF-Mitglieder delegieren. Landesvorstände dürfen auch ohne expliziten Auftrag der Bundesgeschäftsführung Mitgliedsbeiträge in bar einheben. Diese Mitgliedsbeiträge sind unverzüglich der Bundesgeschäftsführung zu überweisen (mit einem Vermerk, der eine eindeutige Zuordnung zu Mitgliedern ermöglicht). Landesvorstände können bei Einhebung des Mitgliedsbeitrages auf Landesgeneralversammlungen und regionalen Mitgliederversammlungen auch sofortiges Stimmrecht für diese Versammlung gewähren. Stimmrecht für die Bundesorganisation nach Satzung §3 (2) und der LDO wird erst bei Überweisung an die Bundesorganisation und Bestätigung der Zahlung durch die Bundesgeschäftsführung gewährt. Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs dürfen keine weiteren Mitgliedsbeiträge einheben. Jede Landesorganisation erhält 90% des laut §3 (1) anfallenden Überschusses, anteilsmäßig bezogen auf den Anteil stimmberechtigter, akkreditierter Mitglieder, die sich dieser Landesorganisation zugeordnet haben; die Auszahlung erfolgt monatlich anteilsmäßig unter Verwendung der monatsaktuellen Mitgliederzahlen, sodass am Jahresende die vorgesehene Summe ausbezahlt wurde. Die Mitgliedsbeiträge von Mitgliedern, die sich keiner Landesorganisation zugeordnet haben, verbleiben gänzlich bei der Bundesorganisation.
Begründung
Der Verwaltungsaufwand ist geringer wenn man nur ein mal im Jahr ein Brief verschickt wird. Wird dieser Brief auch für 'Werbung' bzw. als Newsletter genutzt, erscheint er nicht so als Mahnungs-Brief. Organisationen wie NGOs nutzen auch Briefe um ihre Mitglieder zu informieren.
Personenbezogene Daten müssen irgendwann gelöscht werden. Es sollte daher unbedingt eine Regelung getroffen werden, zu welchem Zeitpunkt eine Mitgliedschaft beendet ist (nach Austritt aber auch Ablauf der aktiven und dann passiven Mitgliedschaft), und zu welchem Zeitpunkt der Datensatz gelöscht wird.
Bezahlt Status = aktive Mitgliedschaft Austritt = Beendigung aktive und passive Mitgliedschaft, sofortige Löschung des Datensatzes Neuer Zahlunszeitraum (Jahreswechsel) ohne Einzahlung MB = passive Mitgliedschaft (für 6 Monate) Nach 6 Monaten = Beendigung der passiven Mitgliedschaft durch die BGF. Zu diesem Zeitpunkt löschen wir eben um mit Sicherheit dem DSG 2000 zu entsprechen (die sehr unklar formuliert ist) und der Standardanwendung SA003 gerecht zu werden.
schöne Grüße Die Bundesgeschäftsführung