

Die Programmpassage "Sterbehilfe" soll ersatzlos gestrichen oder überarbeitet werden.
" Sterbehilfe / Die Piratenpartei Österreichs spricht sich dafür aus, nach dem Vorbild der Niederlande und Belgiens unter gewissen, sehr strengen Rahmenbedingungen Sterbehilfe zuzulassen. Die folgenden Kriterien müssen in einer derartigen Regelung mindestens berücksichtigt werden:
https://wiki.piratenpartei.at/wiki/Parteiprogramm#Sterbehilfe
In der Begründung zur Original-Ini finden sich manipulative Formulierungen ("Ausweglos", "letzter Ausweg"; "Mündige und freie Menschen" in Fällen, die so krank und eingeschränkt sind, dass sich die Frage der Sterbehilfe stellt ?!?!?!?), die die Abstimmung zumindest teilweise entwerten.
https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/1919.html
"In gewissen ausweglosen Situationen ist Sterbehilfe ein letzter Ausweg, den mündige und freie Menschen für sich selbst wählen dürfen sollten. Vergleiche die Regelungen in den Niederlanden und Belgien (http://de.wikipedia.org/wiki/Wet_toetsing_levensbe%C3%ABindiging_op_verzoek_en_hulp_bij_zelfdoding sowie http://de.wikipedia.org/wiki/Loi_relative_%C3%A0_l%E2%80%99euthanasie) – die Formulierung des Programmantrags orientiert sich an der belgischen Regelung."
Die Begründung von i1919 spielte eine Rolle im Entscheidungsprozess, ist aber im Programm nicht ersichtlich.
Die Missbrauchsanfälligkeit dieser Regelung ist hoch. Und genau die Missbrauchsanfälligkeit war im Falle des Landfriedensbruchsparagraphen auch das Argument der PPÖ für Streichung.
Es sind keinerlei Kontrollen der Ärzte vorgesehen, d.h. jeder Arzt kann sanktionslos dagegen verstossen.
Es sind keinerlei Kontrollen vorgesehen, ob tatsächlich kein Druck ausgeübt wurde.
Eine genaue Kontrolle, ob die laut Ini "sehr strengen Bedingungen" erfüllt wurden, würde sehr intensive Überwachung erfordern. Eine derartige Überwachung ist in der Ini aber nicht vorgesehen.
Gerade auf Leute, die so krank sind, dass sich die Frage der Sterbehilfe stellt, trifft oft nicht zu, dass sie eindeutig handlungsfähig, mündig und frei sind.
Sterbehilfe bei Minderjährigen
Nach dem Gesetz können auch Minderjährige um Lebensbeendigung auf Verlangen oder Hilfe bei der Selbsttötung bitten. Da die Bitte nur vom Patienten selbst gestellt werden kann, muss dieser zur vernünftigen Beurteilung seiner Interessen fähig sein und seinen Willen äußern können. Eine von Eltern oder Erziehungsberechtigten im Namen des Patienten geäußerte Bitte ist unzulässig.
Bei Minderjährigen im Alter zwischen 12 und 15 Jahren müssen außerdem die Eltern oder Erziehungsberechtigten der Bitte um Sterbehilfe zustimmen. 16- und 17-Jährige können selbstständig entscheiden, die Eltern oder Erziehungsberechtigten müssen dabei jedoch in Entscheidungsfindung einbezogen werden. Sterbehilfe bei Minderjährigen unter 12 Jahren ist unzulässig.
Bei einwilligungsunfähigen Minderjährigen ab 16 Jahren gelten dieselben Regelungen wie für Erwachsene (schriftliche Erklärung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Einwilligung noch möglich war).
http://de.wikipedia.org/wiki/Wet_toetsing_levensbe%C3%ABindiging_op_verzoek_en_hulp_bij_zelfdoding