Im Parteiprogramm soll ersetzt werden:
Alt:
"
Inneres und Justiz
Aufhebung des Vermummungsverbotes
Die Piratenpartei Österreichs fordert die Aufhebung des Vermummungsverbotes (in §9 Versammlungsgesetz)."
Neu:
Inneres und Justiz
Abschwächung bzw. Neuformulierung des Vermummungsverbots
Die Piratenpartei Österreichs befürwortet eine Abschwächung bzw. Neuformulierung des Vermummungsverbots (in §9 Versammlungsgesetz), sodass nicht auf Gewalt abzielende Vermummung bzw. nicht auf Begünstigung von Gewalt abzielende Vermummung expliziter ausgenommen wird.
Begründung und Links
Vermummungen dienen vielfach dazu, Gewalttaten oder Anstiftung zu Gewalttaten im Zusammenhang mit Demonstrationen zu verschleiern.
Aber nicht auf Gewalt oder deren Anstiftung abzielende Vermummung ist anders zu behandeln als auf Gewalt oder deren Anstiftung abzielende Vermummung.
Wenn eine Partei die totale und ersatzlose Aufhebung des Vermummungsverbots fordert, kann sehr leicht in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen, sie würde Gewalttaten oder Anstiftung zu denselben bzw. "Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit" gutheissen und befürworten.
Und dies ist möglicherweise einer der Gründe für das schlechte Abschneiden der Piratenpartei bei Wahlen.
https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/2403.html
Versammlungsgesetz alt
§ 9. (1) An einer Versammlung dürfen keine Personen teilnehmen,
1.die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern oder
2. die Gegenstände mit sich führen, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.
(2) Von der Festnahme einer Person gemäß § 35 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 wegen eines Verstoßes gegen Abs. 1 ist abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch Anwendung eines gelinderen Mittels hergestellt werden kann; § 81 Abs. 3 bis 6 des Sicherheitspolizeigesetzes gilt sinngemäß.
(3) Darüber hinaus kann von der Durchsetzung der Verbote nach Abs. 1 abgesehen werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit nicht zu besorgen ist.
§ 9a. An den im § 2 erwähnten Versammlungen dürfen Bewaffnete nicht teilnehmen; ebenso dürfen Personen nicht teilnehmen, die Gegenstände bei sich haben, die geeignet sind und den Umständen nach nur dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben.
Versammlungsgesetz neu (Vorschlag)
§ 9. (1) An einer Versammlung dürfen keine Personen teilnehmen,
1.die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung in Zusammenhang mit Gewalt oder Anstiftung zur Gewalt in Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern oder
2. die Gegenstände mit sich führen, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität in Zusammenhang mit Gewalt oder Anstiftung zur Gewalt in Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern.
(2) Von der Festnahme einer Person gemäß § 35 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 wegen eines Verstoßes gegen Abs. 1 ist abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch Anwendung eines gelinderen Mittels hergestellt werden kann; § 81 Abs. 3 bis 6 des Sicherheitspolizeigesetzes gilt sinngemäß.
(3) Darüber hinaus kann von der Durchsetzung der Verbote nach Abs. 1 abgesehen werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit nicht zu besorgen ist.
§ 9a. An den im § 2 erwähnten Versammlungen dürfen Bewaffnete nicht teilnehmen; ebenso dürfen Personen nicht teilnehmen, die Gegenstände bei sich haben, die geeignet sind und den Umständen nach nur dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben.