Initiative i4964: dringlicher Antrag - FPÖ - Novelle zum Landes-Sicherheitsgesetz; Wegweiserecht für die Dauer von 12 Stunden
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Letzter Entwurf vom 09.04.2014 um 17:04 Uhr · Quelltext

Mit der deutlichen Verbesserung der Wetterlage und dem Einzug der warmen Jahreszeit in unsere Stadt hat sich auch die Problematik rund um das Billa-Eck wieder verschärft. Regionale Medien wussten von zahlreichen Lärmbelästigungen und Übergriffen zu berichten, sowie auch die Polizei und Ordnungswache bereits mehrfach einschreiten mussten. In der Vergangenheit gab es zahlreiche Versuche und Ansätze, dieser Problemstellung Herr zu werden – alleine sie fruchteten nur gering bzw. temporär. Beginnend mit einem Alkoholverbot am Grazer Hauptplatz wurden zahlreiche weitere Maßnahmen gesetzt, die zu einer marginalen Verbesserung der Situation beitrugen.

Es muss aber festgehalten werden, dass der Exekutive - sofern man erwartet, dass Polizei und Ordnungswache wirksam handeln können - dauerhaft umsetzbare Lösungsmöglichkeiten in die Hand gegeben werden müssen. In diesem Zusammenhang erscheint es ratsam, vergleichend Lösungswege anderer urbaner Ballungsräume Österreichs heranzuziehen. Eine erste Idee, deren Realisierung auch in Graz denkmöglich erscheint, hat die Stadt Wien bereits umgesetzt. Gewiss ist die rechtliche Stellung Wiens eine andere als jene der Stadt Graz, weshalb eine Novelle zum Wiener Landes - Sicherheitsgesetz sehr rasch und unkompliziert durchzuführen war. Will man sich in Graz nun einer ähnlichen Lösung bedienen, so kann dies nur auf dem Wege einer Petition an den Landesgesetzgeber erfolgen. Die konkrete Lösungsvariante, welche die Stadt Wien gewählt hat, stellt sich wie folgt dar.

§ 3. (4) WLSG Wer sich bei einer Wegweisung gemäß Abs. 3 der unmittelbaren Zwangsanwendung widersetzt oder innerhalb von zwölf Stunden in den Bereich von 150 Metern im Umkreis des Ortes, von dem er weggewiesen wurde, ohne rechtfertigenden Grund (beispielsweise zur kurzfristigen notwendigen Inanspruchnahme einer Hilfeleistung) zurückkehrt, begeht, sofern es sich dabei nicht um eine gerichtlich strafbare Handlung handelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
 

Der Exekutive wird demnach durch das Wiener Landes - Sicherheitsgesetz – wie auch in Graz der Fall – ein Wegweiserecht für Personen eingeräumt, die gegen die guten Sitten bzw. die gegen die öffentliche Ordnung verstoßen haben. In Verbindung mit dieser Wegweisung besteht aber auch eine Regelung, die es dem auf diese Art Weggewiesenen verbietet, sich innerhalb der nächsten 12 Stunden wieder an jener Örtlichkeit einzufinden. Diese Lösung scheint auch für Graz ein probates Mittel darzustellen, um einerseits deeskalierend einwirken zu können und um andererseits die Situation am Billa-Eck zu entschärfen. Es erscheint – vor allem bei wortgewaltigen und teilweise körperlichen Auseinandersetzungen – durchaus praktikabel und notwendig, die Streitparteien voneinander zu trennen und sie vom Ort des Geschehens zu verweisen. Bei allem Verständnis für die betroffenen Personen gilt es doch, die öffentliche Ordnung dauerhaft zu gewährleisten.
 

Daher ergeht namens des Freiheitlichen Gemeinderatsklubs nachfolgender
 
 

Dringlicher Antrag gem. § 18 der GO f. d. Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz
 

Der Gemeinderat wolle beschließen:

Die zuständigen Stellen des Magistrates Graz treten namens des Gemeinderates der Stadt Graz an den Petitionsausschuss des Landes Steiermark mit folgendem Anliegen heran.

Das Steiermärkische Landes - Sicherheitsgesetz möge dahingehend novelliert werden, dass neben dem bereits bestehenden Wegweiserecht auch die Bestimmungen des § 3 (4) WLSG gesetzlich verankert werden sollen.