Initiative i4929: Außenvertretung
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Streichung von §7
Letzter Entwurf vom 03.04.2014 um 12:21 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (3)

In der LGO möge §7 wie folgt geändert werden:

Alter Text

(1) Die Ermächtigung zur offiziellen Außenvertretung der Landesorganisation Niederösterreich bei einer in §7(2) angeführten Veranstaltung erfolgt durch einen Mehrheitsbeschluss des Bundesvorstandes. Jedenfalls sind über diese Veranstaltungen alle Mitglieder des Bundesvorstandes zu informieren.
(2) genehmigungspflichtige Veranstaltungen sind:

  • Kontakte mit Medien
  • Kontakte mit anderen Parteien bzw. deren Vertretern
  • Kontakte mit Interessensvertretungen
  • Verteilung von Informationsmaterial
  • Informationsstände

Neuer Text

(1) Die Ermächtigung zur offiziellen Außenvertretung der Landesorganisation Niederösterreich bei einer in §7(2) angeführten Veranstaltung erfolgt durch einen Mehrheitsbeschluss des Bundesvorstandes. Jedenfalls sind über diese Veranstaltungen alle Mitglieder des Bundesvorstandes zu informieren.
(2) genehmigungspflichtige Veranstaltungen sind:

  • Kontakte mit anderen Parteien bzw. deren Vertretern
  • Kontakte mit Interessensvertretungen

Begründung

Es würden damit

  • Kontakte mit Medien
  • Verteilung von Informationsmaterial
  • Informationsstände

aus der Liste gestrichen werden, da dies die aktive Arbeit des LVs behindert! Besonders bei Kontakten mit Medien ergibt sich dass Problem, dass hier oft die Zeit nicht ausreicht um einen Beschluss vom BV ein zu holen!