Initiative i4909: Einheitssatzung für Landesparteien (verbesserte Regelung bez. Vertretungsbefugnis)
 Ja: 27 (55%) · Enthaltung: 1 · Nein: 22 (45%) · Nicht angenommen (Rang 3)
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14(9+5)26(6+20)
 
 
Landeseinheitssatzung - Vertretungsbefugnis und Zeichnungsberechtigung in LGO regeln
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16(11+5)28(8+20)
 
 
Erstfassung Landeseinheitssatzung
Letzter Entwurf vom 21.03.2014 um 11:29 Uhr · Quelltext

Vorwort

In i4704 wurde ohne Rücksprache von einem Co-Initiator eine Anregung umgesetzt, die den Wirkungsbereich des (dann vollständig selbst für seine Taten haftenden) Landesvorstandes so sehr einschränkt bzw. eine so hohe bürokratische Auflage schafft, dass ich selbst nicht mehr bereit bin diese zu erfüllen.

Beispielsweise müssten sämtliche Rechtsgeschäfte vom Bestellen von Drucksorten über das Buchen von Versammlungsräumen bis hin zum Einkauf von Büromaterial von zwei Personen des LV durchgeführt werden - egal ob es dazu bereits klare Regelungen gibt (zB finanzielle Rahmen in LGO) oder ein Beschluss exekutiert wird. Da der LV auch für die Außenvertretung zuständig ist, beträfe dieser Passus auch diesen Aufgabenbereich. Interviews etc. müssten laut Satzung immer von 2 Personen durchgeführt werden, da eine Person alleine das nicht darf. Ich denke die wenigsten Medienvertreter würden dieses Vorgehen dulden.

Daher bringe ich folgenden Satzungsvorschlag ein, der die Vertretungsbefugnis besser festschreibt und der Landespartei selbst Regelungsmöglichkeiten über die LGO offen lässt. Änderungen zu i4704 sind fett markiert.
 

Text der Landesparteien-Satzung

({XXX} ist durch die Bezeichnung der Landespartei zu ersetzen.)

Präambel

{XXX}, im Folgenden „Landespartei“, ist Teil einer basisdemokratische Bewegung, die eine Demokratie und eine Gesellschaft etablieren will, welche die Vorteile der Vernetzung durch das Internet und andere neue Technologien aktiv nutzt, aber auch auf entstehende Gefahren und Probleme hinweist und diese als zu lösende Herausforderungen sieht. Damit können die Menschen direkter an politischen Entscheidungen mitwirken. Für diese gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe braucht es ein freies Netz, freien Zugang zu Wissen und gleiche wirtschaftliche Chancen zur Selbstentfaltung jeder und jedes Einzelnen.

Es ist das erklärte Ziel der Landespartei, den verschiedenen Kulturen, Ländern und Menschen Europas als Sprachrohr und politische Plattform zu dienen, um somit eine Grundlage zum Aufbau einer neuen, gerechten, direkten und basisorientierten Demokratie zu schaffen. Die Piraten bekennen sich zu Freiheit, Frieden, Emanzipation, Rechtsstaatlichkeit, Gerechtigkeit und zu den Werten der Demokratie. Sie beurteilen andere nicht nach Staatsangehörigkeit, Stand, Herkunft, Geschlecht, religiösem Bekenntnis, ethnischer Zugehörigkeit oder sexueller Orientierung. Besondere Anliegen sind das uneingeschränkte Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Vorrang der Idee vor dem politischen Tagesgeschäft.

Ziele der Landespartei sind die Sicherung, die Verteidigung und der Ausbau von individueller Freiheit, Menschenrechten und Demokratie, unter besonderer Berücksichtigung der Chancen und Gefahren gegenwärtiger und zukünftiger Technologien; Verbesserung der Lebensverhältnisse aller durch möglichst freien und gleichen Zugang zu Wissen, Information, Kunst und Kultur; und Entwicklung und Erprobung innovativer Methoden partizipativer Willensbildung.

§ 1 Partei

(1) {XXX}, Kurzbezeichnung und Abkürzung „Piraten“ bzw. „die Piraten“, Kurzbezeichnung auf Wahlvorschlägen „PIRAT“, ist eine politische Partei im Sinne des österreichischen Parteiengesetzes.

(2) Sie nimmt an der politischen Willensbildung teil.

(3) Sie ist eine territoriale Gliederung der Piratenpartei Österreichs auf Landesebene.

(4) Sie ist im Sinne dieser Satzung und der Satzung der Piratenpartei Österreichs an Beschlüsse der Piratenpartei Österreichs gebunden, unbeschadet der finanziellen und organisatorischen Unabhängigkeit. Eine vermögensrechtliche Haftung der Piratenpartei Österreichs für die Landespartei besteht nicht.

(5) Die Landespartei ist im Sinne der Satzung der Piratenpartei Österreichs eine Landesorganisation und hat daher die in Satzung und Geschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs festgeschriebenen Rechte und Pflichten einer Landesorganisation.

(6) Die Satzung der Landespartei ist die von der Piratenpartei Österreichs beschlossene Einheitssatzung. Sie kann nur durch einen Beschluss der Piratenpartei Österreichs geändert werden.

(7) Änderungen an Programm oder Geschäftsordnung sind nur durch eine Landesgeneralversammlung oder das von der Piratenpartei Österreichs zur Verfügung gestellte Mittel der Liquid Democracy möglich. Die Liquid-Democracy-Ordnung (LDO) der Piratenpartei Österreichs gilt auch für die Landespartei, kann aber gemäß der Bestimmungen der LDO für die Zwecke der Landespartei in Form einer Geschäftsordnung erweitert werden.

(8) Die Landespartei unterstützt die Piratenpartei Österreichs bei der Erstellung des gemeinsamen Rechenschaftsberichts.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche Person kann Mitglied werden, sofern nicht im Folgenden eingeschränkt.

(2) Alle Mitglieder der Landespartei sind Mitglieder der Piratenpartei Österreichs.

(3) Mitglieder einer anderen Landespartei der Piratenpartei Österreichs können nicht in der Landespartei Mitglied sein. Personen, die nicht Mitglied der Piratenpartei Österreichs werden können, können ebenfalls nicht in der Landespartei Mitglied sein.

(4) In einer zweiwöchigen Probezeit zu Beginn der Mitgliedschaft hat der Landesvorstand (LV) das Recht, mittels Mehrheitsbeschluss ein ausführlich begründetes Veto gegen eine endgültige Aufnahme einzulegen.

(5) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Piratenpartei Österreichs eingehoben.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

(7) Alle Mitglieder haben innerparteilich passives Wahlrecht zu Parteiorganen, allenfalls durch Geschäftsfähigkeitserfordernisse nach österreichischem Recht eingeschränkt, sofern sie akkreditiert sind. Sie haben Stimmrecht bei der der Landesgeneralversammlung (LGV).

(8) Ein Nichttätigwerden von Parteiorganen hinsichtlich der Mitgliedserfordernisse und von Organen getätigte falsche Zuordnungen können den Mitgliedern bezüglich ihres Stimmrechts auf Mitgliederversammlungen nicht zur Last gelegt werden. Betroffene Mitglieder haben das Recht auf Korrektur vor Ort.

(9) Der Mitgliedsstatus ruht für Zeiträume, in denen der für diesen Zeitraum zu entrichtende Mitgliedsbeitrag nicht oder noch nicht entrichtet wurde.

(10) Jedes Mitglied hat das Recht auf mittelbare Beteiligung (z. B. Stimmabgabe) gemäß der LDO der Piratenpartei Österreichs. Bei physischen Mitgliederversammlungen ist hingegen ausschließlich eine unmittelbare Beteiligung (z. B. Stimmabgabe) zulässig, da hier wichtige Rahmenbedingungen wie Nachvollziehbarkeit, Transparenz sowie die jederzeitige Möglichkeit der unmittelbaren Stimmabgabe bzw. des Widerrufs der Bevollmächtigung nicht gegeben sind.

§ 3. Parteiprogramm

(1) Das Parteiprogramm definiert die politischen Ziele der Partei, und kommuniziert diese nach außen.

(2) Die Landespartei vertritt das in der Piratenpartei Österreichs von allen österreichischen Piraten gemeinsam beschlossene Parteiprogramm. Das eigens beschlossene Parteiprogramm der Landespartei stellt eine Erweiterung zu diesem dar.

§ 4. Organe

(1) Organe der Landespartei sind:

  • Mitgliederversammlung: Landesgeneralversammlung (LGV);
  • Leitungsorgan: Landesvorstand (LV); sowie
  • Aufsichtsorgane: Länderschiedsrichter (LSR), Länderrat (LR), Rechnungsprüfung (RP).

LV, LSR, LR und RP werden von der Landesgeneralversammlung (LGV) für ein Jahr gewählt und bleiben jedenfalls bis zu einer gültigen Neuwahl bestehen.

(2) Die LGV kann die Amtszeit eines Organs per Mehrheitsbeschluss um bis zu ein Jahr verlängern.

(3) Die Landesgeschäftsordnung kann im Rahmen der Bundesgeschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs weitere Organe vorsehen.

§ 5. Geschäftsordnung(en) (GOs)

(1) Die Landesgeschäftsordnung (LGO) sowie weitere Ordnungen der Landespartei regeln die verwaltungstechnischen und organisatorischen Aspekte der Partei. Sie werden von der LGV oder gemäß der LDO der Piratenpartei Österreichs mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert.

(2) Die Landesgeschäftsordnung sowie weitere Ordnungen der Landespartei stehen unter der Satzung der Landespartei und über einfachen Beschlüssen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das jeweils Höhere nach dieser Reihenfolge.

§ 6. Landesgeneralversammlung (LGV)

(1) Die Landesgeneralversammlung ist die Mitgliederversammlung der Landespartei.

(2) Sie beschließt das Landesparteiprogramm und Landesgeschäftsordnungen mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Sie wählt Wahlvorschläge und beschließt über: das Parteiprogramm, inhaltliche Anträge auf Landesebene, Budgetvoranschlag und Entlastung der Landesorgane. Über die Entlastung eines Organs wird als Gesamtorgan abgestimmt, sofern die LGV nicht stattdessen eine Entlastung der einzelnen Mitglieder durchzuführen beschließt. Sie nimmt die Tätigkeitsberichte der Landesorgane entgegen und wählt diese entsprechend dieser Satzung; sie kann die von ihr gewählten Mitglieder der Landesorgane vorzeitig abwählen; sie wählt die Vertreter in den Organisationen, deren Mitglied die Landespartei ist.

(4) Sie findet zumindest einmal im Kalenderjahr statt und wird vom Landesvorstand oder vom Erweiterten Bundesvorstand (EBV) der Piratenpartei Österreichs einberufen. Zwischen zwei LGVen dürfen nicht mehr als 21 Monate liegen.

(5) Sie ist jedenfalls auf Verlangen der Rechnungsprüfung in finanziellen Angelegenheiten und auf Verlangen von zumindest 10% der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.

§ 7. Landesvorstand (LV)

(1) Der LV vertritt die Landespartei politisch nach außen und koordiniert die landesweiten Aktivitäten der Mitglieder. Er vertritt die Partei rechtsgeschäftlich nach außen und verwaltet Finanzen, Infrastruktur und Ressourcen nach den Bedürfnissen der Mitglieder. Jedes Mitglied des LV ist im durch LGO und Beschlüssen festgelegten Rahmen jeweils einzeln vertretungsbefugt und zeichnungsberechtigt.

(2) Er besteht aus einer durch die LGV festzulegenden ungeraden Anzahl, jedoch mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern.

(3) Der LV tritt regelmäßig zu Sitzungen zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn zumindest 40% seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.

§ 8. Länderschiedsrichter (LSR)

(1) Der Länderschiedsrichter ist der Abgesandte der Landespartei zum Schiedsgericht der Piratenpartei Österreichs. Es gilt die Schiedsgerichtsordnung (SGO) der Piratenpartei Österreichs. Die Landespartei nimmt ihre Rechte und Pflichten als Landesorganisation wahr.

§ 9. Länderrat (LR)

(1) Der Länderrat ist der Abgesandte der Landespartei zum Länderrat der Piratenpartei Österreichs. Die Landespartei nimmt ihre Rechte und Pflichten als Landesorganisation wahr.

§ 10. Rechnungsprüfung (RP)

(1) Die RP besteht aus zumindest einem von der LGV gewählten Mitglied. Sie prüft die Budgeterstellung und die Jahresabschlüsse sowie die Finanzgebarung auf Landesebene und erstattet den zuständigen Landesorganen sowie der Bundesgeschäftsführung und der Rechnungsprüfung der Piratenpartei Österreichs hierüber Bericht.

(2) Sie dürfen keinem anderen Organ der Piratenpartei Österreichs oder der Landespartei angehören und in keiner Weise befangen sein.

§ 11. Auflösung

(1) Die freiwillige Auflösung der Landespartei nach §1 (4) Abs. 4 des PartG kann durch Beschluss der BGV der Bundespartei mit mindestens 60%-iger Mehrheit oder durch Beschluss des EBV der Bundespartei mit mindestens 90% seiner Stimmrechte erfolgen. Die Bundesgeschäftsführung ist infolge dieses Beschlusses dazu befugt, die Landespartei beim Innenministerium zwecks der Auflösung zu vertreten. In diesem Fall tritt die Bundespartei die Rechtsnachfolge der Landespartei an.

(2) Die freiwillige Auflösung kann auch durch die LGV mit mindestens 60%-iger Mehrheit beschlossen werden.

Begründung

Unter https://ppoe.piratenpad.de/LES entwickelt. Eine Landeseinheitssatzung Ist nötig um den neuen Satzungsparagraphen 23 mit Leben zu füllen.

Erste Landesparteien sind auch schon angedacht, daher ist Eile geboten rasch so eine Satzung einzuführen.