Initiative i49: BGO §8 (7) ersatzlos streichen
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Letzter Entwurf vom 26.07.2012 um 17:11 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (2)

Antrag

Die Geschäftsordnung möge wie folgt geändert werden:

BGO §8
(7) Beschließt die BGV, dass BV und BGF ident sind, so sind die Posten in der Reihenfolge Bundessprecher, Bundesschatzmeister, weitere Mitglieder zu bestimmen. Bundessprecher und Bundesschatzmeister können zu keinem Zeitpunkt ident sein. Vertreter sind für beide Posten zu wählen, allerdings kann ein Mitglied des BV als Vertreter für beide Posten bestimmt werden.

ist ersatzlos zu streichen. Nachfolgende Bestimmungen sind neu zu nummerieren.

Begründung

Es gibt keinen Bundessprecher mehr. Durch die Bestimmunug BGO §8
(2) Der Bundesschatzmeister muss zunächst durch eine gesonderte Wahl bestimmt werden.
ist die erste Hälfte der Bestimmung (7) überflüssig.

Durch die Bestimmungen BGO §8
(5) 1 oder 2 Stellvertreter für den Bundesschatzmeister werden aus den gewählten BGF-Mitgliedern durch eine eigene Wahl bestimmt. Die Wahl kann entfallen, wenn bei der Wahl zum Bundesschatzmeister Kandidaten nicht abgelehnt wurden und in der Folge als Mitglieder der BGF gewählt wurden.
(6) Weitere Kandidaten für die BGF werden dem Wahlergebnis entsprechend gereiht als Vertreter vorgemerkt.

wird die zweite Hälfte überflüssig.