Initiative i48: BGO §8 (7) vereinfachen: Ein Vertreter für den Schatzmeister ist zu wählen
Diese Initiative wurde am/um 26.07.2012 17:01:48 Uhr zurückgezogen
Letzter Entwurf vom 26.07.2012 um 16:59 Uhr · Quelltext

BGO §8 (7)

(7) Beschließt die BGV, dass BV und BGF ident sind, so sind die Posten in der Reihenfolge Bundessprecher, Bundesschatzmeister, weitere Mitglieder zu bestimmen. Bundessprecher und Bundesschatzmeister können zu keinem Zeitpunkt ident sein. Vertreter sind für beide Posten zu wählen, allerdings kann ein Mitglied des BV als Vertreter für beide Posten bestimmt werden.

ist zu ersetzen durch:

(7) Ein Vertreter für den Bundesschatzmeister ist zu bestimmen.

Begründung

Es gibt keinen Bundessprecher mehr. Durch die Bestimmunug BGO §8
(2) Der Bundesschatzmeister muss zunächst durch eine gesonderte Wahl bestimmt werden.
ist die erste Hälfte der Bestimmung (7) überflüssig. Der Rest wird aufgeräumt und in die vereinfachte Form gebracht.