

In der BFO werde „§2. Verteilung der Einnahmequellen“ (1) wie folgt abgeändert:
(1) […] oder im Einzelfall gewähren. Mitgliedsbeiträge sind durch die Bundesgeschäftsführung einzuheben, diese kann diese Aufgabe […] delegieren. Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs dürfen […]
(1) […] oder im Einzelfall gewähren. Mitgliedsbeiträge sind generell durch die Bundesgeschäftsführung einzuheben, diese kann diese Aufgabe […] durch einen einstimmigen Beschluss aller BGF-Mitglieder delegieren. Landesvorstände dürfen auch ohne expliziten Auftrag der Bundesgeschäftsführung Mitgliedsbeiträge in bar einheben. Diese Mitgliedsbeiträge sind unverzüglich der Bundesgeschäftsführung zu überweisen (mit einem Vermerk, der eine eindeutige Zuordnung zu Mitgliedern ermöglicht). Landesvorstände können bei Einhebung des Mitgliedsbeitrages auf Landesgeneralversammlungen und regionalen Mitgliederversammlungen auch sofortiges Stimmrecht für diese Versammlung gewähren. Stimmrecht für die Bundesorganisation nach Satzung §3 (2) und der LDO wird erst bei Überweisung an die Bundesorganisation und Bestätigung der Zahlung durch die Bundesgeschäftsführung gewährt. Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs dürfen […]
Die BGF beschloss am 22. 1. 2014:
Wir beschließen, dass wir die Mitgliedsbeiträge weiterhin als Bundesgeschäftsführung einheben, mit der Ausnahme, dass Mitglieder auf Landesgeneral- und regionalen Mitgliederversammlungen den Mitgliedsbeitrag bar an die Landesvorstände entrichten können, um auf dieser Versammlung sofortiges Stimmrecht zu erhalten. Stimmrecht für die Bundesorganisation nach Satzung §3-2 und der Liquid Democracy Ordnung wird erst bei Bestätigung der Zahlung durch die Bundesgeschäftsführung gewährt.
Dies formalisiert diesen Beschluss und schreibt ihn in die BFO.
(Die Auslassung („[…]“) nach „Aufgabe“ ist explizit so geschrieben, um nicht dem Liquid-Thema #1964 in die Quere zu kommen.)