Die Bundessatzung möge in § 3 wie folgt geändert werden
Alter Text
(6) Bei Wechsel der LO, Wahlkörper etc. wird das aktive Wahlrecht auf dieser und untergeordneten Ebenen für 3 Monate ausgesetzt. Das passive Wahlrecht kann voll ausgeübt werden.
Neuer Text
(6) Bei einem Wechsel in eine Landesorganisation kann der Landesvorstand mittels Mehrheitsbeschluss ein ausführlich begründetes Veto gegen die Aufnahme in die Landesorganisation einlegen. Ein Mitglied kann die Landesorganisation nur dann wechseln, wenn es in den vergangenen 3 Monaten nicht die Landesorganisation gewechselt hat.
Begründung
Wie bei einer Neuaufnahme eines Mitglieds sollte bei einem Wechsel der Landesorganisation der Landesvorstand auch Mitsprachrecht haben und ein häufiger Wechsel der Landesorganisation wird auch verhindert.