

Einleitung:
Formale Regelung der Entlastung von Bundesorganen und mögliche individuelle Entlastung von Organmitgliedern – Satzung und BFO mögen wie folgt geändert werden (relevante Änderungen in fett):
(4) Sie wählt die bundesweiten Wahlvorschläge und beschließt über: das Parteiprogramm, inhaltliche Anträge auf Bundesebene, Budgetvoranschlag und Entlastung der BGF. Sie nimmt die Tätigkeitsberichte der Bundesorgane entgegen und wählt in diese entsprechend dieser Satzung; sie kann die von ihr gewählten Mitglieder der Bundesorgane vorzeitig abwählen; sie entscheidet über Wahlplattformen und erteilt Handlungsaufträge an BV, BGF und EBV; sie wählt die Vertreter in den Organisationen, deren Mitglied die Piratenpartei Österreichs ist.
(4) Sie wählt die bundesweiten Wahlvorschläge und beschließt über das Parteiprogramm, inhaltliche Anträge auf Bundesebene, Budgetvoranschlag und Entlastung der Bundesorgane. Über die Entlastung eines Organs wird als Gesamtorgan abgestimmt, sofern die BGV nicht stattdessen eine Entlastung der einzelnen Mitglieder durchzuführen beschließt. Sie nimmt die Tätigkeitsberichte der Bundesorgane entgegen und wählt in diese entsprechend dieser Satzung; sie kann die von ihr gewählten Mitglieder der Bundesorgane vorzeitig abwählen; sie entscheidet über Wahlplattformen und erteilt Handlungsaufträge an BV, BGF und EBV; sie wählt die Vertretenden in den Organisationen, deren Mitglied die Piratenpartei Österreichs ist.
(7) Durch die Entlastung der Bundesgeschäftsführung übernimmt die BGV die Verantwortung.
(7) Durch die Entlastung der Bundesgeschäftsführung als Gesamtorgan oder der einzelnen Mitglieder übernimmt die BGV die Verantwortung für die von den entlasteten Personen berichteten Tätigkeiten.