Diese Initiative | 18 | (9+9) | 39 | (12+27) | Wie i4231, aber für ein laufend angepasstes Budget | |||
Diese Initiative | 20 | (10+10) | 35 | (13+22) | BFO §2-3 - Landesorganisationsanteil an Mitgliedsbeiträgen 90% nach Budget | |||
Diese Initiative | 45 | (15+30) | 9 | (5+4) | keine Änderung des Status Quo |
Änderung der Bundesfinanzordnung:
Jetziger §3 (1) – zu löschen
(1) Die Piratenpartei Österreichs sowie jede Unterorganisation sollte eine Übersicht planbarer Einnahmen und Ausgaben für das Geschäftsjahr erstellen. Diese sollte auf einer Mitgliederversammlung oder gemäß der LDO bestätigt werden.
§3 (3) jetziger Textabschnitt – zu löschen
Über die Erforderlichkeit neuer Kosten entscheidet nach Anhörung der Unterorganisationen und, wenn möglich, unter Einbindung der Basis gemäß der LDO die einfache Mehrheit der Mitglieder des BV und der BGF.
Neu einzufügender Paragraph §3 Budgetplanung
(1) Die Bundesgeschäftsführung ist verpflichted, für jedes Geschäftsjahr ein Bundesbudget zu erstellen und zu pflegen, das den Mitgliedern zugänglich zu machen ist. Es enthält zumindest Fixkosten und Mitgliedsbeiträge sowie einen etwaig verbleibenden Überschuss.
(2) Gegen das aktuelle Bundesbudget kann begründeter Einspruch durch einen sonstigen Beschluss gemäß der LDO oder durch den erweiterten Bundesvorstand erhoben werden. In einer Abstimmung des EBV über einen solchen müssen sich die Mitglieder der BGF der Stimme enthalten.
(3) Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs sollen ebenfalls Budgets erstellen, sie können dazu von der BGF verpflichted werden.
§2 (1) jetziger Textabschnitt – zu löschen
Mitgliedsbeiträge sind durch die Bundesgeschäftsführung einzuheben, diese kann diese Aufgabe an die jeweiligen Landesgeschäftsführungen oder vergleichbare Einrichtungen delegieren. Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs dürfen keine weiteren Mitgliedsbeiträge einheben.
60% des Mitgliedsbeitrages fließen an die Landesorganisation, der sich das Mitglied zugeordnet hat, sofern und solange eine solche Zuordnung besteht.
Neu einzufügender §2 (2)
Mitgliedsbeiträge sind durch die Bundesgeschäftsführung einzuheben, diese kann diese Aufgabe an die jeweiligen Landesvorstände oder vergleichbare Einrichtungen delegieren. Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs dürfen keine weiteren Mitgliedsbeiträge einheben.
Die Landesorganisationen enthalten 90% des Überschusses, der laut dem in §3 (1) beschriebenen Bundesbudget anfällt. Liegt kein Budget vor, so wird ein Überschuss in Höhe von zwei Dritteln der Mitgliedsbeitragseinnahmen angenommen.
Die Aufteilung unter den Landesorganisationen folgt dem Anteil stimmberechtigter, akkreditierter Mitglieder, die sich der jeweiligen Landesorganisation aktuell zugeordnet haben. Die Auszahlung erfolgt monatlich zu jenem Anteil, der den verbleibenden Monaten des Geschäftsjahres entspricht – also z.B. für Jänner ein Zwölftel, für November die Hälfte des aktuell projizierten verbleibenden Landesorganisationenanteils.
Begründung der Änderungen gegenüber i4346
- Budget ist ein guter, wichtiger Punkt, sowas wichtiges wie ein Budget in einer Bundespartei kann man ruhig vorraussetzen
- "Sollte" Formulierungen in einem Regelwerk zu schwach
- Budget ist Mindesterforderniss um etwa entscheiden zu können, ob und wie lange eine Arbeitskraft angestellt werden kann
- Größere LOs sollen von der BGF dazu verpflichted werden können, ein Budget zu erstellen
- Die BGF darf natürlich nicht selbst mitstimmen bei sowas, nicht nur sollte nicht - das sind Schlupftürchen die ma glei zumachen kann
Anregungen
- Chenopodium: Gewinn oder Verlust für die BO?