Initiative i4347: Transparente Basisdemokratie: Etwas mehr Flexibilität im Ausnahmefall
 Ja: 51 (81%) · Enthaltung: 2 · Nein: 12 (19%) · Angenommen
Letzter Entwurf vom 20.12.2013 um 06:31 Uhr · Quelltext

§22 der Satzung möge wie folgt geändert werden:

Zu ersetzender jetziger Ausschnitt

... Bei Themen, die noch nicht abgestimmt wurden, ist eine Mitgliederentscheidung herbeizuführen, sofern dies unter Berücksichtigung von zeitlichen Zwängen möglich ist. Ist dies nicht möglich, soll die eigene Meinung als Privatmeinung gekennzeichnet werden. Abgeordnete sollen ihre Entscheidungen möglichst aus den piratischen Grundwerten ableiten.

(2) Jedes Mitglied kann durch einen sogenannten „Antrag auf Veröffentlichung“ eine Abstimmung in die Wege leiten, die bei sonstiger Unverbindlichkeit die Frage beinhalten muss, ob

a) eine in (1) genannte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig eigene Meinungen als Parteimeinung ausgegeben hat oder

b) ein Abgeordneter zumindest leicht fahrlässig entgegen dem bereits beschlossenen Programm der Piratenpartei Österreichs gestimmt hat, seine Pflicht, über die betreffende Frage (wenn möglich) abstimmen zu lassen, vernachlässigt hat oder die Entscheidung des Abgeordneten nicht mit den piratischen Grundwerten vereinbar ist.

Neu

... Bei Themen, die noch nicht abgestimmt wurden, ist eine Mitgliederentscheidung herbeizuführen, sofern dies unter Berücksichtigung von zeitlichen Zwängen möglich ist. Ist dies nicht möglich aber eine Entscheidung nötig, kann eine Position im Ausnahmefall aus ähnlichen Abstimmungen oder aus den Grundwerten abgeleitet werden. Bloße Privatmeinungen müssen als solche gekennzeichnet werden.

(2) Jedes Mitglied kann durch einen sogenannten „Antrag auf Veröffentlichung“ eine Abstimmung in die Wege leiten, die bei sonstiger Unverbindlichkeit die Frage beinhalten muss, ob eine in (1) genannte Person

a) vorsätzlich oder grob fahrlässig eigene Meinungen als Parteimeinung ausgegeben hat oder

b) sich zumindest leicht fahrlässig im Widerspruch zum bereits beschlossenen Programm verhalten hat, ihre Pflicht vernachlässigt hat, über die betreffende Frage (wenn möglich) abstimmen zu lassen, eine vertretene Position nicht aus ähnlichen Abstimmungen oder den Grundwerten ableitbar ist, oder eine derartige Entscheidung in diesem Fall nicht nötig gewesen wäre.

Begründung

Mit der jetzigen Regelung hätten wir z.B. an der Wahlkabine eigentlich gar nicht teilnehmen dürfen – die haben "das haben wir noch nicht abgestimmt" nicht als Antwortmöglichkeit zugelassen. Es wäre aber schädlich gewesen, wegen einigen wenigen noch nicht abgestimmten Punkten das Angebot, dort vorzukommen, auszuschlagen. Daher mussten für diese Punkte Positionen abgeleitet bzw. über Nachfragen im Forum oder bei AGs getroffen werden.

In solchen Ausnahmesituationen soll nicht nur Abgeordneten erlaubt sein, Positionen aus den Grundwerten – oder besser noch aus ähnlichen Abstimmungen – abzuleiten, auch wenn das natürlich eine waghalsige Kunst ist. Für die Beurteilung und Korrektur einer solchen Performance durch die Basis gibt's diesen Paragraphen.