Die Satzung möge in § 6 Absatz 7 folgendermaßen geändert werden:
Alter Text
(7) Bei Personenwahlen und geheimen Abstimmungen gilt der Grundsatz der unmittelbaren und geheimen Stimmabgabe.
Neuer Text
(7) Auf physischen Mitgliederversammlungen und bei Personenwahlen gilt der Grundsatz der unmittelbaren Stimmabgabe.
Begründung
1.
Dass bei geheimen Abstimmungen der Grundsatz der geheimen Stimmabgabe gilt ist redundant - blödsinnig das extra zu erwähnen. Eine geheime Abstimmung ohne geheime Stimmabgabe wäre ja wohl kaum eine "geheime Abstimmung" ^^. Geheime Abstimmungen sind per Definition geheim. Daher gestrichen.
2.Warum keine Vollmachten auf Mitgliederversammlungen
a) Keine unmittelbare Eingriffsmöglichkeit → Delegiertensystem
Auf einer Mitgliederversammlung werden dicht gedrängt viele Abstimmungen und Wahlen abgehalten - ein Eingriff des Vollmachtgebers ist daher nicht jederzeit möglich und auch eine Änderung der Bevollmächtigung während der Versammliung scheidet aus organisatorischen Gründen aus, denn dann müsste vor jeder Abstimmung die Stimmberechtigung überprüft werden. Ein solches Delegiertensystem widerspricht
b) Expliziter Ausschluss scheint nötig, ist aber jedenfalls hilfreich
Solange diese nicht explizit ausgeschlossen sind, sind sie zulässig, denn auch im Liquid sehen wir die Stimmabgabe nicht als höchstpersönliches Recht an und dies wäre die einzige Argumentation, die eine Nicht-Anerkennung rechtfertigen könnte. Selbst wenn man die faktische Durchführung aufgrund der unten genannten Probleme als unmöglich ansieht und sohin der Grundsatz "Impossibilium nulla est obligatio" (deutsch: „Nichts ist Pflicht bei Unmöglichkeit“) ein Verweigern der Anerkennung im Normalfall möglich erscheinen lässt, wäre es deutlich besser hier Rechtssicherheit zu haben, denn auch die zu Unrecht erfolgte Verweigerung der mittelbaren Stimmabgabe könnte Probleme bereiten.
c) Umfang der Offline-Vollmacht ist nicht überprüfbar
Offline Stimmabgabe per Vollmacht könnte bei jedem Mitglied andere Inhalte haben und ist daher kaum überprüfbar und kann nachträglich zu diversen Anfechtungen führen: Unklar ist vor allem der Umfang der Vollmachten bzw wie dieser vor Ort überprüft werden könnte:
Eine solche Vollmacht kann alles mögliche umfassen:
-Stimmabgabe für einzelne, vorher festgelegte Abstimmung(en)?
-Stimmabgabe in einem gattungsmäßig umschriebenen Themenbereich ?
-Stimmrechtsweitergabebefugnis an eine weitere Person ?
-Stimmrechtsweitergabebefugnis an weitere Personen nacheinander oder alternativ ?
-Stimmabgabe nur bis zu einer bestimmten Uhrzeit ?
-Stimmabgabe nur bei Anwesenheit während der Diskussion ?
etc.....
Mit anderen Worten: der Umfang der Vertretungsmacht kann auf mannigfaltige Art und Weise eingeschränkt werden - das ist vor Ort nicht überprüfbar und kann nachher zu Anfechtungen, Shitstorm (vulgo: Streit) etc führen.
d) Offline Vollmachten sind intransparent und im Einzelfall möglicherweise nicht auszählbar
Offline wird das Stimmverhalten des Einzelnen nicht protokolliert. Daher ist für den Vollmachtsgeber nicht nachvollziehbar, wie der Bevollmächtigte abgestimmt hat. Insbesondere wenn Vollmachten sinnvoll eingesetzt werden, nämlich mit der Möglichkeit der Weitergabe der Vertretungsmacht nach Thema oder Themenbereich, ist die Stimmverteilung auch für die unmittelbaren Teilnehmer der Versammlung intransparent und vor allem die Auszählung ist geradezu unmöglich, denn die Stimmberechtigung müsste für jede Abstimmung neu festgestellt werden :/.