am 31.10.2013 um 14:13:32 Uhr
Geheime Abstimmung steht in § 4 / 7 BGO -->
§ 4 / 7 Bundesgeschäftsordnung: "Vor jeder Abstimmung kann Antrag auf eine geheime Wahl gestellt werden, dem stattzugeben ist, wenn er von mindestens 10% der zu diesem Zeitpunkt für diese Versammlung akkreditierten Mitglieder unterstützt wird."
dass diese dann geheim zu sein hat ist klar und muss hier nicht nochmals erwähnt werden
Ausgleich | Positiv | Negativ | Meine Bewertung | |
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