

In § 3 der Satzung möge in Absatz 2 der folgende Textabschnitt durch den nachfolgenden neuen Textabschnitt ersetzt werden:
(2) Alle Mitglieder haben innerparteilich passives Wahlrecht, allenfalls durch Geschäftsfähigkeitserfordernisse nach österreichischem Recht eingeschränkt.
(2) Alle Mitglieder haben innerparteilich passives Wahlrecht zu Parteiorganen, allenfalls durch Geschäftsfähigkeitserfordernisse nach österreichischem Recht eingeschränkt, sofern sie akkreditiert sind.
Dies ist eine Präzisierung, da die aktuelle Version hier zu viel Interpretationsspielraum zulässt.