Initiative i371: Ersetzung der Passage "Harte Drogen" im Parteiprogramm
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Letzter Entwurf vom 26.08.2012 um 19:43 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (4)

Folgende Passage möge die Passage "Harte Drogen" im Parteiprogramm ersetzen:

Gesundheit / Drogen

"Harte" Drogen

Die PPÖ erachtet "harte" Drogen (Heroin, ...) als problematisch und befürwortet strukturierte Programme (z.B. mit Methadon als Substitution).
 
 

Bisherige Passage zum Thema "Harte Drogen"

"´Harte´ Drogen

Harte Drogen wie Kokain und Heroin sollen als verschreibungspflichtige Substanzen behandelt werden, und nur gegen Rezept an Süchtige abgegeben werden. Die kontrollierte Drogenabgabe dient primär der Schadensminderung, weil eine da die Gesundheitsgefährdung durch illegal beschaffte Suchtmittel, die vergleichbar mit gefälschten Medikamenten keinerlei Qualitätsgarantien haben, gemindert wird. Die Gesundheit von Suchtmittelabhängigen ist ein Rechtsgut, das bisher vernachlässigt wurde. Auch nicht vergessen werden dürfen die Gesundheitskosten, die durch Behandlungen infolge der Einnahme verschmutzter Suchtmittel entstehen.
Zusätzlich ist der Ausbau von schadensmindernden Maßnahmen wie der Vergabe von Injektionsspritzen wünschenswert."

http://wiki.piratenpartei.at/wiki/Parteiprogramm
 
 
 

Hintergrund

Eine Substitutionstherapie Opioidabhängiger (engl.: opioid maintenance treatment (OMT); umgangssprachlich auch: Drogensubstitution oder Drogenersatztherapie) ist eine Behandlung von Personen, die an einer Abhängigkeit von Opioiden – meist Heroin – leiden. Die Behandlung erfolgt mit gesetzes- und richtlinienkonform zu verordnenden Medikamenten, wobei das Ziel darin besteht, in (mehr oder weniger) absehbarer Zeit eine dauerhafte Substanzfreiheit (Abstinenz) herbeizuführen oder im Sinne einer Dauersubstitution eine Schadensminimierung (engl.: harm minimization) anzustreben und damit den Gesundheitszustand und die soziale Situation der Patienten deutlich zu verbessern und gleichzeitig Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Beide Zielorientierungen sind als gleichwertig zu betrachten und schließen sich gegenseitig nicht aus. Nachgewiesenermaßen bessere Resultate sind vorzuweisen, wenn die Verabreichung der Substitutionsmittel bei gleichzeitiger sozialarbeiterischer und psychoedukativer – wesentlich seltener auch psychotherapeutischer – Begleitung erfolgt. Ein sogenanntes Substitutionsprogramm beinhaltet ebendiese psychosoziale Betreuung. Daneben bieten Substitutionsprogramme die Möglichkeit, die Teilnehmer bezüglich häufiger Begleitkrankheiten (wie einer Hepatitis C) abzuklären, sie auch hier einer Behandlung zuzuführen und beispielsweise Impfungen gegen Hepatitis A und B anzubieten.
Die eingesetzten Substanzen enthalten die angegebene Wirkstoffmenge und keine Verunreinigungen. Die Komplikationen des intravenösen Drogenkonsums, wie Spritzenabszesse sowie die Übertragung von Hepatitis C und B, und HIV können so vermieden werden. Die Betroffenen werden außerdem zeitlich und finanziell entlastet, Prostitution und Beschaffungskriminalität können reduziert oder vermieden werden. Der behandelnde Arzt und die psychosoziale Beratungsstelle versuchen gemeinsam mit dem Patienten, auftauchende Krisen möglichst frühzeitig zu erkennen bzw. diese im Sinne einer Krisenintervention zu bearbeiten und auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes (Aufnahme einer Arbeit; Beginn oder Abschluss einer Ausbildung) sowie den Aufbau sozialer Kontakte außerhalb des Drogenmilieus hinzuwirken. In verschiedenen Beratungsstellen wird auch eine Tagesstrukturierung oder Übernachtungsmöglichkeit angeboten.
 
 
 

Zu Anregungen

(Anmerkung zu lava´s Anregung "geht laut BGO nur zur Mitgliederversammlung": laut anjobi-Mail werden "direkt"-Anträge bis 27.8.2012 ohnehin als "zur BGV" gewertet, wenn ich das recht verstanden habe; ganz abgesehen davon stellt sich die Frage, ob die Satzung und BGO überhaupt praktikabel sind, weil nirgendwo im Parteiprogramm erkennbar ist, ob eine Stelle per LQFB oder per BGV beschlossen wurde; es müßte zumindest eine Kennzeichnung im Programm dazu; es stellt sich die Frage, ob BGO §13 ohne Kennzeichnung überhaupt gilt !!!!!)