Initiative i3523: Bundesfinanzordnung 2014 §2 Abs 1
 Ja: 17 (68%) · Enthaltung: 8 · Nein: 8 (32%) · Angenommen
Letzter Entwurf vom 06.09.2013 um 22:39 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (3)

Alter Text

§2. Verteilung der Einnahmequellen (1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt €1,– pro Monat. Der Mitgliedsbeitrag soll und kann bis zum Ende des Kalenderjahres vorausgezahlt werden. Über ein Kalenderjahr hinausgehende Mitgliedsbeitragsvorauszahlungen werden als Spenden angesehen. Die BGF kann Rabatte oder „Probemonate“ (befristeter Erlass des Mitgliedsbeitrags bei Erstakkreditierung) durch entsprechende Veröffentlichungen festlegen oder im Einzelfall gewähren. Mitgliedsbeiträge sind durch die Bundesgeschäftsführung einzuheben, diese kann diese Aufgabe an die jeweiligen Landesgeschäftsführungen oder vergleichbare Einrichtungen delegieren. Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs dürfen keine weiteren Mitgliedsbeiträge einheben. 60% des Mitgliedsbeitrages fließen an die Landesorganisation, der sich das Mitglied zugeordnet hat, sofern und solange eine solche Zuordnung besteht.
 
 

Neuer Text

§2. Verteilung der Einnahmequellen (1) Die Höhe des Jahresbeitrages beträgt €15,– pro Jahr. Im Verwendungszweck muss die Mitgliedsnummer angegeben werden. Alle Einzahlungen werden als Mitgliedsbeitrag gewertet, so lange bis der Betrag von 15€ erreicht ist. Alles was über diesen Betrag hinaus - unter Angabe der Mitgliedsnummer - eingezahlt wird, wird als Spende mit Name gewertet.

Einnahmen ohne Mitgliedsnummer können sein: Anonyme Spende, Zweckgebunden Spenden oder Einnahmen deren ein Vertrag unterliegt.

Einnahmen mit Mitgliedsnummer können sein: Mitgliedsbeitrag (die ersten 15€ die eingezahlt wurden), Spende oder Zweckgebundene Spende.

Die BGF kann Rabatte oder „Probemonate“ (befristeter Erlass des Mitgliedsbeitrags bei Erstakkreditierung) durch entsprechende Veröffentlichungen festlegen oder im Einzelfall gewähren. Mitgliedsbeiträge sind durch die Bundesgeschäftsführung einzuheben, diese kann diese Aufgabe an die jeweiligen Landesgeschäftsführungen oder vergleichbare Einrichtungen delegieren. Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs dürfen keine weiteren Mitgliedsbeiträge einheben. 65% des Mitgliedsbeitrages fließen an die Landesorganisation, der sich das Mitglied zugeordnet hat, sofern und solange eine solche Zuordnung besteht.


Meinungsbild:

Piraten unterstützen den Weg, den der neue Text geht. Es ist jedoch klar, dass der neue Text noch weiter ausgearbeitet und durchdacht werden muss.
 


Bzgl Anregungen:

Die Höhe des endgültigen Mitgliedbeitrags ist hier nebensächlich. Es geht darum wie Einnahmen behandelt werden.