Initiative i3230: §15 Bundesgeschäftsordnung
 Ja: 14 (24%) · Enthaltung: 14 · Nein: 44 (76%) · Nicht angenommen (Rang 2)
Diese Initiative
 
 
20(7+13)46(25+21)
 
 
Keine Änderung der Geschäftsordnung in diesem Punkt
Letzter Entwurf vom 27.06.2013 um 17:25 Uhr · Quelltext

Bei der letzten Bundesgeneralversammlung in St. Pölten wurde der Antrag nur knapp nicht angenommen, daher bitte ich nun alle Mitglieder der Piratenpartei Österreichs abzustimmen. Es sollte eigentlich keine Frage sein, dass man der Salzburger Basis, welche zweimal in Folge bei den letzten beiden Landesgeneralversammlungen eine eigene Rechtspersönlichkeit gefordert hat, die selben Rechte einräumt wie den Tiroler Piraten.

Ich hoffe für uns alle, dass hier nicht mit zweierlei Maß gemessen wird und den Salzburgn etwas verwehrt wird, was man den Tirolern durch den Eintrag in die Bundesgeschäftsordnung gewährt hat.

(neu)

§15 Piratenpartei Tirol und Salzburger Piratenpartei

(1) Die Piratenpartei Österreichs fühlt sich der Piratenpartei Tirol und der Salzburger Piratenpartei in freundschaftlicher Kooperation verbunden und schätzt die enge Zusammenarbeit. Eine Verschmelzung der beiden Parteien zu einem späteren Zeitpunkt wird seitens der Piratenpartei Österreichs als wünschenswert erachtet, wir akzeptieren aber, wenn dies von der Piratenpartei Tirol und der Salzburger Piratenpartei zum derzeitigen Zeitpunkt nicht gewünscht wird. Zur genaueren Klärung der Modalitäten der Zusammenarbeit dienen die folgenden Bestimmungen.

(2) Die Piratenpartei Österreichs tritt in Tirol und Salzburg nicht zu Wahlen auf Landesebene oder darunter an und unterstützt dort ausschließlich jeweils die Piratenpartei Tirol und Salzburger Piratenpartei. Im Gegenzug unterstützt die Piratenpartei Tirol und Salzburger Piratenpartei in Österreich außerhalb Tirols und Salzburgs jeweils ausschließlich die Piratenpartei Österreichs.

(3) Bei bundesweiten Wahlantritten erfolgt ein gemeinsamer Wahlantritt unter dem Dach und mit dem Programm der Piratenpartei Österreichs. Die Kandidatennominierung für Wahllisten auf Landesebene und darunter obliegt in Tirol der Piratenpartei Tirol und in Salzburg der Salzburger Piratenpartei.

(4) Doppelmitgliedschaften in der Piratenpartei Österreichs und der Piratenpartei Tirol bzw. der Salzburger Piratenpartei sind explizit erwünscht. Tiroler und Salzburger Mitglieder der Piratenpartei Österreichs sowie Mitglieder der Piratenpartei Tirol bzw. Salzburger Piratenpartei werden auf diesen Umstand und die aus einer Doppelmitgliedschaft resultierenden Vorteile explizit hingewiesen. Etwaige Sonderkonditionen betreffs des Mitgliedsbeitrags für Doppelmitglieder regelt die Bundesfinanzordnung.

(5) Die Piratenpartei Österreichs unterstützt etwaige Bestrebungen der Piratenpartei Tirol und der Salzburger Piratenpartei, Beobachterstatus bei den Pirate Parties International zu erlangen.

(alt)

§15 Piratenpartei Tirol

(1) Die Piratenpartei Österreichs fühlt sich der Piratenpartei Tirol in freundschaftlicher Kooperation verbunden und schätzt die enge Zusammenarbeit. Eine Verschmelzung der beiden Parteien zu einem späteren Zeitpunkt wird seitens der Piratenpartei Österreichs als wünschenswert erachtet, wir akzeptieren aber, wenn dies von der Piratenpartei Tirol zum derzeitigen Zeitpunkt nicht gewünscht wird. Zur genaueren Klärung der Modalitäten der Zusammenarbeit dienen die folgenden Bestimmungen.

(2) Die Piratenpartei Österreichs tritt in Tirol nicht zu Wahlen auf Landesebene oder darunter an und unterstützt dort ausschließlich die Piratenpartei Tirol. Im Gegenzug unterstützt die Piratenpartei Tirol in Österreich außerhalb Tirols ausschließlich die Piratenpartei Österreichs.

(3) Bei bundesweiten Wahlantritten erfolgt ein gemeinsamer Wahlantritt unter dem Dach und mit dem Programm der Piratenpartei Österreichs. Die Kandidatennominierung für Wahllisten auf Landesebene und darunter obliegt in Tirol der Piratenpartei Tirol.

(4) Doppelmitgliedschaften in der Piratenpartei Österreichs und der Piratenpartei Tirol sind explizit erwünscht. Tiroler Mitglieder der Piratenpartei Österreichs sowie Mitglieder der Piratenpartei Tirol werden auf diesen Umstand und die aus einer Doppelmitgliedschaft resultierenden Vorteile explizit hingewiesen. Etwaige Sonderkonditionen betreffs des Mitgliedsbeitrags für Doppelmitglieder regelt die Bundesfinanzordnung.

(5) Die Piratenpartei Österreichs unterstützt etwaige Bestrebungen der Piratenpartei Tirol, Beobachterstatus bei den Pirate Parties International zu erlangen.