Initiative i3202: Ergänzung und Abänderung von Ausschluss- und Misstrauensantrag in der Satzung ?
Diese Initiative wurde nicht zugelassen. Sie hat das Quorum von 3% nicht erreicht.
Letzter Entwurf vom 21.06.2013 um 23:20 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (2)

Unverbindliches Meinungsbild über die Frage, ob folgende Änderungen passend wären:

"Es möge beschlossen werden das für beide Vorgänge ein jeweils einheitliches Prozedere eingezogen wird! Alle bisherigen Regelwerke werden durch diesen Antrag obsolet und ersetzt.

Misstrauensanträge:

Misstrauensanträge können nur gegen Mitglieder eines Organs eingebracht werden. Sie können nur von Mitgliedern der jeweiligen LO gegen Mitglieder eines Organs derselben LO eingebracht werden. Anträge gegen Bundesorgane sind durch jedes Mitglied möglich.

Die Anträge sind detailliert und ordentlich Begründet beim jeweiligen Organ + SG einzureichen (Information des SG sowie eine Mail an das betreffende Organ oder Eintrag im jeweiligen Pad) und haben von diesem in der nächsten Sitzung, jedoch spätestens nach 14 Tagen behandelt und entschieden zu werden. Es ist hierbei im Regelfall max. 1 Vertagung zur weiteren Beweiserhebung, so notwendig, vorzusehen. In Ausnahmefällen ist das nächste höhergereihte Organ zu verständigen und dort schlüssig nachzuweisen warum eine Fristverlängerung notwendig ist!

Wird einem Mitglied eines Organs das Misstrauen ausgesprochen und das Mitglied abgewählt so tritt eine mindestens 2jährige Sperre für Kandidaturen auf der jeweiligen Ebene und darunter in Kraft.

Misstrauensanträge sollen auch per LQ abgehalten werden können. Die Quorren für die Einreichung müssen dementsprechend noch berechnet werden auch müssen wir berücksichtigen ob eine geheime Abstimmung verlangt werden kann und wie dann vorzugehen ist.
 

Gegen einen Misstrauensantrag kann nur beim SG Einspruch erhoben werden. Dort treten die üblichen Bedingungen der SGO in Kraft.
 

Ausschlussantrag:

Das Einreichungsprozedere entspricht dem des Misstrauensantrages! Jedoch kann auch gegen einfache Mitglieder ein Antrag gestellt werden. LO intern zu den derzeit üblichen Quorren und wenn ein Bundesweiter Antrag gestellt werden sollte dann mit einem Quorum von min. 10% aller Piraten mit aufrechter Mitgliedschaft als Unterstützer.

Sollen wir LO interne Ausschlußmöglichkeiten deffinieren? Wenn ja dann könnte ich mir das wie folgt vorstellen:

Ein LO-interner Antrag muß sowohl beim LandesSchiedsrichter wie auch bei LV und LGF eingebracht werden. Hier gibt es nach Erfüllung der Quorren folgendes Prozedere → Binnen 4 Wochen eine Sitzung von LGF, LV und SR zur Faktenerhebung. Jedes Organ besitzt nur 1 Stimme somit müssen sich die LV´s und die LGF intern auf eine Wertung einigen und der SR bekommt hier eine eigene Stimme. Somit ist eine 2:1 oder 3:0 Entscheidung klar. Enthaltung gibt es in dem Fall nicht.

Ein Bundesweiter Antrag muss beim SG eingebracht werden. Die Ablauf ist wie bisher. Jedoch ist die Frist von 4 Wochen binnen deren der Senat ab Einberufung eine Entscheidung fällen muss auf 8 Wochen zu erweitern und auch hier kann der LSG-Senat diese Frist selbsttätig verlängern wenn für die Beweiswürdigung und Beratung mehr Zeit benötigt wird. Die Beratung hat unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen, um Versuche der Beeinflussung hier strikt zu vermeiden. Jedoch hat im Rahmen der Transparenz entweder ein Audioprotokoll geführt zu werden oder ein schriftliches Protokoll. Diese haben nach der „Urteilsverkündung“ veröffentlicht zu werden. Berufung: In beiden Fällen ist eine Berufung möglich. Bei LO-internen Ausschlüssen kann zuerst an den LSG-Senat berufen werden (Hier ist jedoch der LSR der jeweiligen LO nicht zu berücksichtigen da er bereits durch das Vorurteil befangen ist!). Danach an das BSG. Bei einem Bundesweiten Antrag gibt es nur mehr das BSG als Letzt Instanz.

Die Entscheidungen des BSG sind bindend und können nur unter unten angeführten Bedingungen wieder Probeweise zurück genommen werden. Einem definitiv ausgeschlossenen Parteimitglied wird die zukünftige Wiederaufnahme verwehrt denn diese Person hat hinlänglich bewiesen das eine Zusammenarbeit mit Ihr zum Schaden der PPÖ ist. Ebenso wird für dieses Mitglied die Regelung ausgesetzt das jeder Mensch bei der Piratenpartei Österreich mitarbeiten kann. Hier kann allerdings nach 2 Jahren durch ein aktives Mitglied eine Aussetzung beantragt werden welche zwingend auf einer BGV abzustimmen ist. Hier ist eine 2/3 Mehrheit notwendig. Sollte das ausgeschlossene Parteimitglied hier eine weitere 2jährige „Probephase“ der positiven Mitarbeit anstandslos erbringen so kann durch einen Wiederaufnahmeantrag welcher durch mindestens, hier müssen wir noch eine Menge definieren, auf einer BGV einzureichen ist, die Wiederaufnahme geschehen (in der einmaligen Hoffnung das das Mitglied tatsächlich eine „Läuterung“ erfahren hat.) Sollte der Proband diese Phase auch überstehen kann er auf einer LGV oder BGV (je nach dem wo er ausgeschlossen wurde) seine komplette Wiederaufnahme beantragen. Diese hat mit 2/3 Mehrheit zu geschehen. (Die 2/3 Mehrheit bezieht sich immer auf die zur Eröffnung einer BGV oder LGV anwesenden Mitgliederanzahl!) Sollte der Proband diese zweijährige Probephase jedoch nicht überstehen, dies wird durch den jeweiligen LSR und LGF oder das BSG und die BGF, bei Beschwerden, beurteilt. So ist die Sperre automatisch in einen lebenslangen generellen Ausschluss umgewandelt, ohne Möglichkeit der neuerlichen Aufhebung!

PS: Sollte der Beschuldigte in einem Ausschlussverfahren versuchen durch einen Parteiaustritt einem Urteil zuvor zu kommen so gelten automatisch die Regeln wie wenn er ausgeschlossen worden wäre! "