Diese Initiative | 1 | (1+0) | 39 | (8+31) | Antrag zur Föderalisierung der Finanzstruktur der PPOe zur BGV2013-02 | |||
Diese Initiative | 15 | (4+11) | 25 | (5+20) | Zusatz/Gegenantrag zu 3087: | |||
Diese Initiative | 23 | (4+19) | 25 | (13+12) | Strukturdiskussion ab 30. September 2013 | |||
Diese Initiative | 15 | (4+11) | 25 | (5+20) | Zusatzantrag: Andere Zusammensetzung des EBV bei Föderalisierung | |||
Diese Initiative | 29 | (7+22) | 14 | (5+9) | Strukturdiskussion ab 30. September 2013 - Verantwortung schon jetzt | |||
Diese Initiative | 22 | (6+16) | 20 | (5+15) | Dezentralisierung der Finanzstruktur und Trennung von Struktur und Politik |
Die Bundesgeneralversammlung der Piratenpartei Österreichs möge beschließen, folgende Punkte der Bundesfinanzordnung hinzuzufügen: (1) Die Finanzhoheit kommt bei einer ausreichenden Anzahl an Mitgliedern und bei gegebener Struktur den jeweiligen (Unter)Organisationen der Bundesorganisation zu. (2) Die ausreichende Anzahl der Mitglieder ist gegeben, wenn mindestens 15 Mitglieder sich zu einer Organisation vereinigen und die Einhaltung der gegebenen Regeln beschließen. Sinkt die Anzahl der Mitglieder der jeweilige Organisation unter 15, so geht die Finanzkontrolle an den BGF. Dieser kann sie gegeben Falls an die Organisation zurück übertragen. (3) Ein eigenes Konto ist für die Organisation einzurichten. Der BGF ist dieses Konto offenzulegen. (4) Über alle der Organisation zukommenden Mittel, gleich welcher Herkunft, verfügt diese autonom unter Einhaltung der Bundesfinanzordnung. (5) Vertragsabschlüsse der Organisation bedürfen der Zustimmung der BGF, sofern das jährliche Finanzvolumen mehr als 50% der Finanzmittel der Organisation übersteigt.