Initiative i2891: klare Distanzierung von der BGF, ohne Infragestellen des Wahlantritts
Diese Initiative wurde nicht zugelassen. Sie hat das Quorum von 5% nicht erreicht.
Letzter Entwurf vom 18.04.2013 um 21:22 Uhr · Quelltext

Sämtliche Verlinkungen zur SPP sind vom offiziellen Internetauftritt der Piratenpartei Österreichs zu entfernen. Die mit der Aussenvertretung betrauten Organe sind angehalten, sich in Wort und Tat von der SPP zu distanzieren.
 

Begründung:

Die SPP ist weder inhaltlich noch organisatorisch geeignet, von den Piraten unterstützt zu werden. Es gibt sowohl organisatorische als auch finanzielle Ungereimtheiten, die das ansehen der Piraten noch mehr schädigen können, wenn es keine klare Distanzierung von dieser Gruppe gibt.

finanzielle Ungereimtheiten: https://forum.piratenpartei.at/showthread.php?tid=3971

organisatorische Ungereimtheiten: https://forum.piratenpartei.at/showthread.php?tid=4115
 

Auch programmatisch gibt es unvereinbare Positionen. Die SPP tritt mit einem Programm an, das sich von dem der Piraten grundlegend unterscheidet. Auch die Programmerstellung, die bei den Piraten als Alleinstellungsmerkmal strikt basisdemokratisch zu erfolgen hat, ist bei der SPP überhauptnicht nachvollziehbar.
 

Die Salzburger Piraten geben online keinerlei Auskunft zu ihrem Wahlprogramm, stattdessen werden die Leute im Befehlston in ein Lokal vorgeladen. Somit bieten sie online wesentlich weniger als andere wahlwerbende Parteien und Wähler sollten sich fragen ob diese Piraten wirklich für Online-Kompetenz stehen.
 

Auf der BGV wurde ausdrücklich klargestellt, daß die Gruppe um Wolfgang Bauer als SPP zur Wahl antreten wird. Ein Antreten als LO-Sbg ist laut SG-Entscheidung möglich gewesen. Gerade die Nichtunterscheidung zwischen SPP und LO-Sbg ist daher ein Grund mehr, sich offiziell von dieser Gruppe zu distanzieren. Außerdem hat sich die SPP lt. Beschluss der LO Salzburg von den Piraten distanziert, ist im Protokoll des 2. LPT der LO festgehalten. darum sollten wir das umgekehrt genauso machen.

Hinweis: Ident zu i2830, außer Anerkennung des BSG-Urteils dahingehend, dass ein Antritt zur Wahl explizit nicht in Frage gestellt werden sollte.