Initiative i2756: Entfernung von §13der Landesgeschäftsordnung (Misstrauensanträge)
 Ja: 6 (100%) · Enthaltung: 0 · Nein: 0 · Angenommen
Letzter Entwurf vom 26.03.2013 um 20:23 Uhr · Quelltext

In der Landesgeschäftsordnung soll §13 entfernt werden:

Alter Text

§13 Misstrauensanträge

(1) Ein Misstrauensantrag kann an ein Mitglied eines Organs gestellt werden, wenn mind. 10% der stimmberechtigten Mitglieder der LO oder ein Mitglied desselben Organs dem das vom Misstrauensantrag betroffenen Mitglied angehört, diesen unterstützt.

(2) Nach Einlangen des Misstrauensantrags bei der LGF muss diese binnen 3 Wochen eine ELV Sitzung einberufen und den Misstrauensantrag auf die Agenda setzen. Der Misstrauensantrag ist erfolgreich, wenn 2/3 des ELV ihn befürworten. Das Mitglied verliert damit das vom Misstrauensantrag betroffene Amt.

Neuer Text

entfällt

Begründung

Mistrauensanträge sind in den Ordnungen der Bundesorganisation ausreichend geregelt und daher ist dieser Paragraph obsolet.