Initiative i2446: Rechtschreibfehler in der LGO
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Letzter Entwurf vom 21.02.2013 um 21:38 Uhr · Quelltext

Die Landesgeschäftsordnung soll wie folgt geändert werden:

LGO §5 Organe

Alter Text

(2) Die Landesgeneralversammlung (LGV) ist eine Mitgliederversammlung und das oberste Organ der Landesorganisation. Er ist berechtigt das Programm zu beschließen und muss zumindest alle 13 Monate einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Landesvorstand oder von zumindest 10% der stimmberechtigten Mitglieder der LO über die in Satzung und Geschäftsordnung der PPÖ vorgesehenen Kommunikationswege.

Neuer Text

(2) Die Landesgeneralversammlung (LGV) ist eine Mitgliederversammlung und das oberste Organ der Landesorganisation. Sie ist berechtigt das Programm zu beschließen und muss zumindest alle 13 Monate einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Landesvorstand oder von zumindest 10% der stimmberechtigten Mitglieder der LO über die in Satzung und Geschäftsordnung der PPÖ vorgesehenen Kommunikationswege.

Alter Text

(7) Da aufgrund der Fläche von Niederösterreich die Mitglieder des Landesvorstandes nicht an allen Piratentreffen teilnehmen und nicht in allen Bezirken präsent sein können, wird das Organ "erweiterter Landesvorstand", kurz ELV, berufen. Mitglieder des erweiterten Landesvorstandes sind:

  • der gesamte Landesvorstand
  • der Abgesadnte zum Länderrat
  • die Landesgeschäftsführung
  • 1 Vertreter jeder direkt zugehörigen Unterorganisation
  • sollte ein Piratentreffen-Organisator keiner Unterorganisation zugehören, als Teilnehmer ohne Stimmrecht. Erhält der Piratentreffen-Organisator Zuspruch von 7% der stimmberechtigten Parteimitglieder der LO erhält er ebenso Stimmrecht. Die stimmberechtigten Parteimitglieder können dabei zeitgleich ihren Zuspruch nur einem Piratentreffen-Organisator geben.

Die für Abstimmungen notwendigen Quoren werden für den ELV aufgrund der tatsächlich gewählten und entsendeten Personen und nicht aufgrund der theoretisch möglichen Personen berechnet. Eine Person hat nur eine Stimme im erweiterten Landesvorstand, auch wenn sie mehrere Funktionen wahrnimmt.

Neuer Text

(7) Da aufgrund der Fläche von Niederösterreich die Mitglieder des Landesvorstandes nicht an allen Piratentreffen teilnehmen und nicht in allen Bezirken präsent sein können, wird das Organ "erweiterter Landesvorstand", kurz ELV, berufen. Mitglieder des erweiterten Landesvorstandes sind:

  • der gesamte Landesvorstand
  • der Abgesandte zum Länderrat
  • die Landesgeschäftsführung
  • 1 Vertreter jeder direkt zugehörigen Unterorganisation
  • sollte ein Piratentreffen-Organisator keiner Unterorganisation zugehören, als Teilnehmer ohne Stimmrecht. Erhält der Piratentreffen-Organisator Zuspruch von 7% der stimmberechtigten Parteimitglieder der LO erhält er ebenso Stimmrecht. Die stimmberechtigten Parteimitglieder können dabei zeitgleich ihren Zuspruch nur einem Piratentreffen-Organisator geben.

Die für Abstimmungen notwendigen Quoren werden für den ELV aufgrund der tatsächlich gewählten und entsendeten Personen und nicht aufgrund der theoretisch möglichen Personen berechnet. Eine Person hat nur eine Stimme im erweiterten Landesvorstand, auch wenn sie mehrere Funktionen wahrnimmt.
 

§7 Landesgeneralversammlung, Versammlungen, Sitzungen, Anträge, Treffen, Abstimmungen

Alter Text

(1) Der LV tritt zumindest vierzehntätig zu Sitzungen zusammen. Länderrat und ein Mitglied der LGF nehmen ebenso beratend an der Sitzung teil. Eine Sitzung des LV kann auch im Rahmen einer ELV-Sitzung stattfinden, wobei Anträge an den LV nur durch die Mitglieder des LV behandelt werden. Beratend können alle anderen Mitglieder der ELV an der Sitzung teilnehmen. Eine LV-Sitzung ist beschlussfähig, wenn zumindest 40% seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Zumindest einmal im Monat findet eine LV Sitzung unter Verwendung technischer Hilfsmittel statt, sodass Mitglieder aus ganz Österreich mit Computer und Internet Anschluss die Möglichkeit haben teilzunehmen.

Neuer Text

(1) Der LV tritt zumindest vierzehntätig zu Sitzungen zusammen. Länderrat und ein Mitglied der LGF nehmen ebenso beratend an der Sitzung teil. Eine Sitzung des LV kann auch im Rahmen einer ELV-Sitzung stattfinden, wobei Anträge an den LV nur durch die Mitglieder des LV behandelt werden. Beratend können alle anderen Mitglieder des ELV an der Sitzung teilnehmen. Eine LV-Sitzung ist beschlussfähig, wenn zumindest 40% seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Zumindest einmal im Monat findet eine LV Sitzung unter Verwendung technischer Hilfsmittel statt, sodass Mitglieder aus ganz Österreich mit Computer und Internet Anschluss die Möglichkeit haben teilzunehmen.
 

§11 Arbeitsgruppen

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(4) AGs können sofort ihre Tätigkeit aufnehmen, müssen binnen 1 Woche dem LV angezeigt werden und binnen 2 Monaten bei dem LV Genehmigungsantrag stellen.

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(4) AGs können sofort ihre Tätigkeit aufnehmen, müssen aber binnen 1 Woche dem LV angezeigt werden und binnen 2 Monaten beim LV einen Genehmigungsantrag stellen.

Alter Text

(9) iii) Das Protokoll oder Ergebnis muss veröffentlich werden.

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(9) iii) Das Protokoll oder Ergebnis muss veröffentlicht werden.
 

Begründung

Rechtschreibfehler in GO sind kein gutes Bild nach Außen.

Bei §11 (4) bin ich mir nicht sicher. Ist das deutsch? (bei dem → beim)