Initiative i1882: Änderung von §5(6), ELV Beschluss bleibt bestehen mit Option GV und 21 Tage Frist
 Ja: 5 (83%) · Enthaltung: 2 · Nein: 1 (17%) · Angenommen
Letzter Entwurf vom 08.01.2013 um 08:54 Uhr · Quelltext

Die Landesgeschäftsordnung soll in §5(6) wie folgt geändert werden:

Alter Text

(6) LO Mitglieder können eine direkt der LO zugehörige Unterorganisation gründen. Mitglieder von Unterorganisationen können eine direkt und alleinig der Unterorganisation zugehörige weitere Unterorganisation gründen. Die Gründung einer Unterorganisation muss durch den NÖ ELV genehmigt werden. Gehört ein Mitglied einer Unterorganisation an, gehört es auch den Organisationen, denen die Unterorganisation direkt zugehörig ist, an. Eine Unterorganisation benötigt die Zustimmung des NÖ ELV und mindestens 3 Piratenparteimitglieder.

Neuer Text

(6) Unterorganisationen
i. Pro Wahlbezirk laut NÖ Landeswahlordnung 1992 (Stand vom 09.12.2011) kann eine Bezirksorganisation als Unterorganisation der Landesorganisation Niederösterreich gegründet werden.
ii. Als Unterorganisation einer Bezirksorganisation kann pro Gemeinde eine Ortsorganisation gegründet werden. Existiert noch keine entsprechende Bezirksorganisation und keine andere Ortsorganisation im Bezirk, so übernimmt die Ortsorganisation bis zur Gründung einer Bezirksorganisation die Agenden der Bezirksorganisation.
iii. Die Gründung einer Unterorganisation kann durch den erweiterten Landesvorstand innerhalb von 21 Tagen nach Einreichung des Gründungsprotokolls der Unterorganisation an den erweiterten Landesvorstand abgelehnt werden.
Bis zur Entscheidung durch den ELV gilt die Gründung der Unterorganisation als nicht genehmigt.
iiii. Alternativ kann eine Unterorganisation von der Generalversammlung der Überorganisation genehmigt werden, sofern der Antrag dazu fristgerecht eingereicht wurde.

Begründung

Die Entscheidung des ELV's sollte meiner Meinung nach stehen bleiben. Es kann ja zu einer LGV ein entsprechender Antrag eingebracht werden, um eine Unterorganisation von der Basis anerkennen zu lassen.
Die Frist sollte mit Eingelangung des Protokolls beim ELV beginnen.
Ausserdem halte ich eine Frist von 21 Tagen für besser, da man ja 7 Tage zum Einberufen des ELV verliert.