Diese Initiative | 23 | (13+10) | 29 | (12+17) | Änderung BWO §6 (4): Listenkandidaten können durch beliebiges Gremium aufgestellt werden | |||
Diese Initiative | 40 | (17+23) | 11 | (7+4) | Beibehaltung Status Quo! | |||
Diese Initiative | 23 | (14+9) | 28 | (11+17) | Änderung BWO §6 (4): Listenkandidaten werden durch die höchste zuständige Mitgliederversammlung aufgestellt |
§6 (4) der Bundeswahlordnung wird wie folgt angepasst:
Alter Text
(4) Listenkandidaten werden durch die zuständigen Mitgliederversammlungen nach (1) aufgestellt. (Für die Nationalratswahl bedeutet dies etwa, dass der Bundeswahlvorschlag von der BGV, die Landes- und Regionalwahlvorschläge von den zuständigen LGV erstellt werden.)
Neuer Text
(4) Listenkandidaten werden durch die zuständigen Mitgliederversammlungen nach (1) aufgestellt. (Für die Nationalratswahl bedeutet dies etwa, dass der Bundeswahlvorschlag von der BGV, die Landes- und Regionalwahlvorschläge von den zuständigen LGV erstellt werden.) Sollte eine LO bis zur BGV, welche den Bundeswahlvorschlag erstellt, keine Landes- und Regionalwahlvorschläge zu Nationalrats- oder Europawahl erstellt haben, können diese von dieser BGV erstellt werden.
Begründung
Im Prinzip Status Quo – nur für Länder in denen keine Liste erstellt wurde, kann das auf der BGV nachgeholt werden.
Soll sicherstellen, dass wir überall eine Liste haben, aber die LOs nicht bevormunden.
Regionale Listen sollten auch regional erstellt werden.