Initiative i1756: Fristen Landesparteitag/Landesgeneralversammlung wie in BGO jedoch LV kann außerordentlichen LPT einberufen
 Ja: 9 (56%) · Enthaltung: 0 · Nein: 7 (44%) · Nicht angenommen (Rang 3)
Letzter Entwurf vom 26.12.2012 um 16:47 Uhr · Quelltext

es möge an geeigneter Stelle der LGO folgender Punkt eingefügt werden:

die Fristen für einen Landesparteitag sind für die Landesorganisation Steiermark durch die Bundesgeschäftsordung geregelt und es gelten die Fristen wie für eine Bundesgeneralversammlung.
Der Landesvorstand ist ermächtigt bei 2/3 Mehrheit im Landesvorstand sowie 2/3 Mehrheit in der Landesgeschäftsführung einen außerordentlichen Landesparteitag mit folgenden Fristen einzuberufen.

4 Wochen vor Termin Ankündigung durch das einberufende Organ
bis 2 Wochen vor dem Termin Zeit für Anträge
2 Wochen vor Termin - Vorläufige Tagesordnung an Mitglieder
bis 1 Woche vor dem Termin Zeit für Gegen- und Zusatz-anträge
Kandidaturen bis 1 Woche vor dem Termin

Begründung: Es kann Aufgrund von vorgezogenen Wahlen und nicht vorhersehbaren Ereignissen dazu kommen, dass eine 8 Wochen Frist wie in der BGO vorgesehen nicht zielführend ist und ein kurzfristigerer Termin benötigt wird. Da die LGO zur Zeit keine eigene Regel vorsieht und auch in der BGO keine eigene Regel für LPT's vorhanden ist besteht hier zur Zeit großer Interpretationsspielraum.