Initiative i1667: Änderung von §3(3) der Landesgeschäftsordnung (Zugehörigkeit zu Unterorganisationen)
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Letzter Entwurf vom 21.12.2012 um 08:32 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (2)

Die Landesgeschäftsordnung soll in §3(3) wie folgt geändert werden:

Alter Text

(3) Jedes Mitglied kann nur einer direkt der Landesorganisation zugehörigen Unterorganisation angehören. Ist ein Mitglied einer Unterorganisation der Unterorganisation zugehörig, so ist es automatisch jener Unterorganisation zugehörig.

Neuer Text

(3) Jedes Mitglied kann nur einer Ortsorganisation angehören und ist automatisch Mitglied der übergeordneten Bezirksorganisation, sofern eine solche existiert. Eine Zugehörigkeit zu einer anderen Bezirksorganisation ist nicht möglich.

Begründung

Die bisherige Definition ist einfach unklar und teilweise nichtssagend.

@Flynn: Zugehörigkeit zu einer anderen Landesorganisation ist Bundessache und auch dort geregelt. Man kann auch nur jener Berzirksorganisation angehören, in deren Bereich die Ortsorganisation liegt.