

Geschäftsordnungsantrag zur Vorlage bei der BGV:
Die Geschäftsordnung möge wie folgt geändert werden:
Bundesgeschäftsordnung §11. "Abhaltung von digitalen Abstimmungen" ist in seiner Gänze zu ersetzen durch:
BGO §11. Abhaltung von digitalen Abstimmungen
(1) Zusätzlich zur BGV sind Abstimmungen über digitale Kommunikationsmittel zulässig. Die genauen Details zur Regelung solcher Abstimmungen sind in der Liquid-Democracy-Ordnung festgelegt.
Weiters tritt die neue Liquid-Democracy-Ordnung mit folgendem Text in Kraft:
(1) Liquid Democracy ist ein Konzept, das die Piratenpartei Österreichs benutzt, um basisdemokratische Legitimität mit modernen Mitteln möglichst umfassend zu gewährleisten.
(2) Das von der Piratenpartei Österreichs eingesetzte Werkzeug der Liquid Democracy ist LiquidFeedback. Dieses Werkzeug der Liquid Democracy versteht sich als ständige Mitgliederversammlung in Ergänzung zu kurzfristigen Mitgliederversammlungen im Rahmen von BGV oder LGV.
(3) Es gibt zu jedem Zeitpunkt exakt eine gültige und verbindliche Instanz, die auf einem durch die BGF genehmigten Server aufgesetzt ist und unter der Kontrolle der Piratenpartei Österreichs steht. Die BGF hat für dessen Bekanntmachung an alle Mitglieder und eine kontinuierliche Erreichbarkeit zu sorgen.
(4) Den Landesorganisationen ist es möglich, durch eigene Landes-Liquid-Democracy-Ordnungen die Verwendung der Liquid Democracy auf Landesebene gemäß §9 detaillierter regeln.
(1) Die Gliederung in LiquidFeedback spiegelt die Gliederung der Piratenpartei Österreichs wider.
(2) Die höchste Gliederung ist die Gliederung „Piratenpartei Österreichs“. Folgende Untergliederungen für die entsprechenden Landesorganisationen existieren in dieser:
(3) Die Landesorganisationen können Untergliederungen über eigene Landes-Liquid-Democracy-Ordnungen einführen.
(1) Regelwerke definieren mögliche Abstimmungsmodi.
(2) Die verschiedenen Phasen eines Themas sind wie folgt definiert:
(3) Die Quoren und Mehrheiten sind wie folgt definiert:
(4) Die Regelwerke sind wie folgt definiert:
(5) Die Landesorganisationen können über eigene Landes-Liquid-Democracy-Ordnungen weitere Regelwerke einführen.
(6) Eine Änderung der Themenbereiche, Quoren, Fristen und Regelwerke für Abstimmungen ist über einen Antrag des Regelwerks „Änderung von Themenbereichen, Quoren, Fristen und Regelwerken“ möglich. Derartige Änderungsanträge wirken sich direkt auf dieses Dokument aus.
(1) Die Themenbereiche dienen zur besseren Sortierung der verschiedenen Anträge und zur Ermöglichung einer separaten Stimmendelegation an eine Person je Themenbereich.
(2) Die Themenbereiche der Gliederung „Piratenpartei Österreichs“ sind die folgenden:
(3) Die Regelwerke in den Themenbereichen der Gliederung „Piratenpartei Österreichs“ sind wie folgt definiert:
(4) Sofern in der jeweiligen Landes-Liquid-Democracy-Ordnung keine abweichende Regelung getroffen wird, verfügt die Gliederung jeder Landesorganisation sowie alle darunter liegenden Gliederungen über genau einen Themenbereich „Hauptbereich“, in welchem alle in diesem Dokument definierten Regelwerke zur Verfügung stehen.
(5) Der Begriff „Mitgliederversammlung“ bezieht sich jeweils auf die Mitgliederversammlung der Gliederung, in der ein Antrag eingebracht wurde.
(6) Der Bereich „Sandkasten/Spielwiese“ dient dem Kennenlernen des Systems. Hier eingebrachte Anträge und erfolgte Abstimmungen sind keinesfalls als ernsthaft zu betrachten.
(1) Der Begriff „Stimmrecht“ umfasst sämtliche Möglichkeiten zur Teilnahme in LiquidFeedback.
(2) Alle Mitglieder, die einen aufrechten Mitgliedsbeitrag-Zahlungsstatus haben und die sich akkreditiert haben, haben Stimmrecht in der Gliederung „Piratenpartei Österreichs“.
(3) Sofern in der jeweiligen Landes-Liquid-Democracy-Ordnung keine abweichende Regelung getroffen wird, haben alle Mitglieder, die in der Gliederung „Piratenpartei Österreichs“ Stimmrecht haben, auch in der Gliederung der Landesorganisation Stimmrecht, der sie zugeordnet sind.
(4) Der Verlust des Stimmrechts beeinflusst keine früheren Aktivitäten des Mitglieds in bereits abgeschlossenen Systemprozessen, jedoch zukünftige Systemereignisse. Findet eine Auszählung erst nach dem Stimmrechtsverlust statt, so zählt die abgegebene Unterstützung, Stimme oder Delegation nicht.
(5) Durch die Satzung oder die Bundesgeschäftsordnung können sich zusätzliche Einschränkungen des Stimmrechts ergeben.
(1) Jedes Mitglied muss vor Erlangung des Stimmrechts in LiquidFeedback einmal initial akkreditiert werden.
(2) Die Akkreditierung erfolgt prinzipiell durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises bei einem Mitglied der BGF, bei einem Mitglied einer LGF oder bei von BGF oder LGF durch Beschluss legitimierten Personen.
(3) Die in (2) beschriebene Akkreditierung ist einerseits auf BGV oder LGV möglich, andererseits sollten zu diesem Zweck die nach (2) legitimierten Personen nach Möglichkeit regelmäßig auf Stammtischen oder sonstigen Parteiveranstaltungen anwesend sein, um eine möglichst niedrigschwelligen Zugang zur Akkreditierung anzubieten.
(4) Für Mitglieder, für die die in (3) angegebenen Möglichkeiten der persönlichen Akkreditierung aus verschiedenen Gründen (entlegener Wohnort, Bettlägerigkeit, …) nicht möglich sind, sind anderweitige äquivalente Möglichkeiten der Akkreditierung vorzusehen, etwa eine Identifizierung per Postident, per Bürgerkarte, per notarieller Beglaubigung oder gegebenenfalls durch eine anderweitige persönliche Vereinbarung mit einer nach (2) legitimierten Person.
(1) Die LiquidFeedback-eigenen Quoren werden in den Regelwerken definiert.
(2) Das Stimmabgabe-Quorum beträgt x^0.7. x bezieht sich dabei auf die Gesamtanzahl der laut §5 und §6 stimmberechtigten Mitglieder der entsprechenden Gliederung. Sollte der Wert x^0.7 jemals 1% von x unterschreiten, so beträgt das Stimmabgabe-Quorum stattdessen 1% von x.
(3) Ein Antrag, der unter einem direkten Regelwerk eingebracht wurde, hat nur dann unmittelbare Gültigkeit, wenn das Stimmabgabe-Quorum erfüllt wurde. Ansonsten ist der Antragsteller dazu angehalten, den Antrag ein weiteres Mal in LiquidFeedback einzubringen und sich um eine bessere Formulierung und Mobilisierung bei der Abstimmung zu bemühen, oder den Antrag bei der nächsten Mitgliederversammlung einzubringen.
(4) Ob ein Antrag, der unter einem direkten Regelwerk eingebracht wurde, das Stimmabgabe-Quorum erreicht hat, wird durch Vergleich der Anzahl während der Abstimmungsphase abgegebener Stimmen mit der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder zum Zeitpunkt des Endes der Abstimmungsphase durch die TF LiquidFeedback ermittelt und öffentlich einsehbar dokumentiert.
(1) „Beschlüsse“ sind jene Anträge, die bei einem Thema mit einem Regelwerk zur direkten Programmänderung oder zur direkten Ordnungsänderung bei der Abstimmung gewonnen haben und das Stimmabgabe-Quorum erfüllen. Alle anderen Anträge stellen nur Meinungsbilder dar.
(2) Beschlüsse sind mit dem Ende der Abstimmung gültig. Bei allen anderen Abstimmungen obliegt es dem Antragsteller, den Antrag und das Abstimmungsergebnis gegebenenfalls bei einem entsprechenden Organ einzureichen.
(3) Wenn gegenüber der Geschäftsführung der jeweiligen Gliederung mindestens zehn Mitglieder schriftlich eine Abstimmung unter Beschreibung der technischen Unregelmäßigkeit binnen zwei Monaten nach Ende der Abstimmung beanstanden, ist die Abstimmung ungültig. Der Antragsteller ist dazu angehalten, den Antrag ein weiteres Mal in LiquidFeedback oder bei der nächsten Mitgliederversammlung einzubringen.
(4) Die Umsetzung von direkten Programmbeschlüssen und Ordnungsänderungen (also die Einarbeitung in Programm bzw. die entsprechende Ordnung) erfolgt durch die TF LiquidFeedback.
(5) Die Landesorganisationen können über eigene Landes-Liquid-Democracy-Ordnungen abweichende Regelungen dazu treffen, durch wen die Umsetzung direkter Beschlüsse in der betreffenden Gliederung erfolgt.
(6) Die Bundesgeschäftsordnung kann zusätzliche Einschränkungen und Prozesse zu Beschlüssen und Abstimmungen treffen.
(1) Jede Landesorganisation kann in ihrer Landes-Liquid-Democracy-Ordnung in folgenden Bereichen abweichende oder ergänzende Regelungen zu dieser Ordnung beschließen:
(1) Für die Wartung und Instandhaltung des Systems ist die TF LiquidFeedback in Zusammenarbeit mit der TF Technik zuständig.
(2) Die TF LiquidFeedback verpflichtet sich dazu, LiquidFeedback selbst intensiv zu nutzen, um eine möglichst hohe Antragsqualität zu fördern.
(1) Die Ideen zur Einbindung von Offline-Piraten entwickeln sich ständig weiter. Dennoch wird es immer Piraten geben, die LiquidFeedback nicht nutzen werden. Sollte dieser Anteil zu groß werden, wird die direkte Beschlussfähigkeit durch das Stimmabgabe-Quorum aber ohnehin beschränkt.
(2) Zu Akkreditierungszeitpunkten soll nach Möglichkeit ein Rechner mit Zugang zu LiquidFeedback verfügbar sein, über den Offline-Piraten (mit technischer Unterstützung) beispielsweise ihre Stimme delegieren oder bei wichtigen Anträgen abstimmen können.
(3) Die TF LiquidFeedback hilft nach Bedarf und Möglichkeit, LiquidFeedback-Schulungen durchzuführen.
(4) Die TF LiquidFeedback ermöglicht Offline-Piraten und nichtzahlenden Mitgliedern, mittelbar über die TF Anträge und Anregungen in LiquidFeedback einzustellen.
(1) Die für den Betrieb des LiquidFeedback-Servers zuständigen Personen haben alle Prozesse, die zur Wartung und Sicherung des Servers notwendig sind, in angemessener Weise zu dokumentieren.
(2) Es muss öffentlich einsehbar sein, welche Version von LiquidFeedback eingesetzt wird, und der Quellcode von Modifikationen muss veröffentlicht werden. Außerdem muss der Quellcode von Software, die direkt im Zusammenhang mit der eingesetzten LiquidFeedback-Instanz steht (wie beispielsweise die Anbindung an die Mitgliederverwaltung) öffentlich verfügbar gemacht werden.
(3) Eingestellte Inhalte, die rechtliche Folgen für die Piratenpartei Österreichs haben könnten, werden auf Anweisung der TF Justitia gelöscht. Die Löschung wird protokolliert und die gelöschten Daten der Geschäftsführung der entsprechenden Gliederung sowie der TF Justitia zur Kontrolle vorgelegt.
(4) Datenbank-Dumps werden in einem Abstand von maximal 26 Betriebsstunden angefertigt und zumindest allen angemeldeten, nicht gesperrten Nutzern zur Verfügung gestellt.
In den vergangenen Monaten haben sich viele Leute damit beschäftigt, LQFB für die Piratenpartei Realität werden zu lassen. Die ausführlich gefasste LDO (Liquid-Democracy-Ordnung) löst die bisherigen Statuten ab.