Initiative i1563: GOÄ07.1 Änderungen: Stellvertretung LR + Neuformulierung Unvereinbarkeit
 Ja: 2 (33%) · Enthaltung: 4 · Nein: 4 (67%) · Nicht angenommen (Rang 2)
Letzter Entwurf vom 03.12.2012 um 14:40 Uhr · Quelltext

Diese LQFB-Initiative ist als Meinungsbild für den LPT gedacht und wird erst am 12.1.2012 zur gültigen Abstimmung vorgebracht.

Antrag

Der LPT möge folgende Änderungen an der LGO beschließen:

Folgende Punkte der LGO werden geändert §3 - (5):

Streichen von:
„(5.3)Der Abgesandte kann kein Landesvorstand sein, außer es wird kein Abgesandter berufen, dann gilt die Regelung des §9(5) der BGO.“

Hinzufügen von:
„(5.3) Zum Abgesandten zum Länderrat kann kein Landesvorstand gewählt werden, außer es wird kein Abgesandter berufen, dann gilt die Regelung des §9(5) der BGO.
(5.4) Der Abgesandte zum Länderrat kann für einzelne Sitzungen im EBV oder im LR einen Stellvertreter bestimmen oder das Recht einen Vertreter zu bestimmen an den LV delegieren.“

Begründung

Stellvertreter-Regelung für den LR. Eine Person fällt schnell mal aus. Die LO sollte dennoch ständig im Bund vertreten werden.