Initiative i1562: GOÄ06 Nachrücker wählen für LV/LGF und in ELV integrieren
 Ja: 8 (100%) · Enthaltung: 2 · Nein: 0 · Angenommen
Letzter Entwurf vom 06.12.2012 um 17:19 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (2)

Diese LQFB-Initiative ist als Meinungsbild für den LPT gedacht und wird erst am 12.1.2013 zur gültigen Abstimmung vorgebracht.

Antrag

Der LPT möge folgende Änderungen an der LGO beschließen:

Ersetzen von:

Alter Text

„(9) Erweiterter Landesvorstand (ELV)
(9.1) Der ELV ist zwischen LPTs das höchste Willensbildende Organ de LO
(9.2) Er besteht aus den Mitgliedern des LV, der LGF und dem Abgesandten zum Länderrat. Weiters kann jede RO einen Abgesandtn zum ELV bestimmen.
(9.3) Der ELV ist beschlussfähig, wenn je ein Mitglied des LV und der LGF sowie insgesammt mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
(9.4) Der ELV muss zumindest einmal im Quartal eine Sitzung abhalten. Der ELV kann durch BV, BGF, EBV, LV, LGF, zwei Mitgliedern des ELV oder in finanziellen Angelegenheiten von einer beliebigen RP einberufen werden.“

durch

Neuer Text

„(9) Erweiterter Landesvorstand (ELV)
(9.1) Der ELV ist zwischen LPTs das höchste willensbildende Organ de LO
(9.2) Er besteht aus den Mitgliedern des LV, der LGF, dem Abgesandten zum Länderrat und bis zu drei auf dem LPT gewählten zusätzlichen Mitgliedern. Weiters kann jede RO einen Abgesandten zum ELV bestimmen.
(9.3) Der ELV ist beschlussfähig, wenn je ein Mitglied des LV und der LGF sowie insgesammt mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
(9.4) Der ELV muss zumindest einmal im Quartal eine Sitzung abhalten. Der ELV kann durch BV, BGF, EBV, LV, LGF, zwei Mitgliedern des ELV oder in finanziellen Angelegenheiten von einer beliebigen RP einberufen werden.
(9.5) Die auf dem LPT gewählten ELV-Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder für LV, LGF und Abgesandten zum Länderrat. Sie rücken bei Ausfall eines Amtsinhabers gereiht nach Wahlpunkten nach. Ein ELV-Mitglied kann es jedoch ablehnen ein anderes Amt zu übernehmen.“

UND

Folgende Punkte werden gestrichen:

§4 Alter Text

„(5.4) Nicht gewählte Kandidaten zum Amt gelten als Ersatzmitglieder, die bei Ausfall eines Amtsinhabers nachrücken können, wenn sie mehr bestätigende Stimmen als Gegenstimmen haben, gereiht nach Wahlpunkten.“

„(6.4) Die nicht gewählten Kandidaten sind in der Reihenfolge ihrer Wahlpunkte Ersatzmitglieder und rücken beim Ausscheiden oder Rücktritt des Gewählten nach.“

Begründung

Eventuelle Nachrücker für Parteiämter sind so bereits näher am Geschehen und entscheiden im ELV mit.
Die LO Steiermark hat auch Nachrücker gewählt und bereits gebraucht.