Initiative i1530: Konsumentenschutz, Gesetzeslücke, Fernabsatz (§ 5f KSchG)
 Ja: 43 (72%) · Enthaltung: 9 · Nein: 17 (28%) · Angenommen
Letzter Entwurf vom 01.12.2012 um 19:53 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (5)

Der folgende Text möge an passender Stelle ins Parteiprogramm aufgenommen werden:

Text

Recht
Konsumentenschutz
Fernabsatz

Die Piratenpartei Österreichs spricht sich dafür aus, dass ein Rücktritt von im Fernabsatz geschlossenen Verträgen über Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, möglich sein soll. Dies soll gelten, solange der Vertragspartner keinerlei Dispositionen im Hinblick auf den konkreten Vertrag getätigt hat, die über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehen.
 

Begründung
Einschlägiger Gesetzestext :

§ 5e KSchG
(1) Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung bis zum Ablauf der in Abs. 2 und 3 genannten Fristen zurücktreten. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

§ 5f KSchG:
(1) Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über
1. Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen (§ 5e Abs. 2 erster Satz) ab Vertragsabschluß begonnen wird,
3. Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde,

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Ein anschauliches Beispiel sagt mehr als theoretische Ausführungen:
Ich bestellte Flyer übers Internet. Grundsätzlich kann man bei Internetbestellungen grundlos bis maximal 7 Tage nach Erhalt der Ware vom Vertrag zurücktreten.
Nun gibt es eine Ausnahme davon im KSchG für Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden. Diese Ausnahme ist verständlich, da die Ware ja individualisiert nach Kundenwunsch angefertigt wurde und sich somit nicht einfach an den Nächsten weiterverkaufen lässt - der Unternehmer also darauf sitzen bleiben würde.
So weit, so gut.
Im konkreten Fall hat die Druckerei kostenpflichtig (Zusatzleistung, für die ich extra bezahlt habe) einen "Datencheck" vorgenommen. Diesen muss ich selbstverständlich bezahlen - kein Problem.
Da dieser Datencheck jedoch aufgezeigt hat, dass die Daten für das bestellte Produkt unbrauchbar waren, wurde mit der Anfertigung der Flyer nicht begonnen - wovon ich auch verständigt wurde.
Zwischenzeitlich habe ich eine billigere Druckerei gefunden und wollte innerhalb offener Frist vom Vertrag zurücktreten (selbstverständlich nach gesonderter Bezahlung des Datenchecks). Ich ging davon aus, dass - wenn der Unternehmer noch gar nichts gemacht hat - man zurücktreten kann. Falsch: Nur durch eine Kulanzklausel in deren AGB inklusive Stornierungsgebühr war Stornierung möglich - ohne eine solche wäre ich gebunden gewesen.

Dies steht in krassem Gegensatz zum Rücktrittsrecht bei Sachen, die "vom Band" kommen, also nicht nach Kundenwunsch angefertigt wurden. Bei solchen kann man sich die Sache zusenden lassen und dann wieder (oft kostenlos) zurücksenden. Der Gesetzgeber bürdet dem Unternehmer hier das unternehmerische Risiko auf, den Verwaltungsaufwand zu tragen. Es ist absolut inkonsequent, warum im Gegensatz dazu bei Waren, bei denen noch nicht mal mit der Anfertigung begonnen wurde, kein Rücktrittsrecht bestehen soll, nur weil die Ware nach Kundenwünschen in Auftrag gegeben wurde. Mangels Ausführungshandlung ist diese Unterscheidung eine rein fiktiv-gedankliche - der Unternehmer hat weniger Schaden, als wenn er eine schon angefertigte Ware versendet und dann zurücknehmen muss. Meist (wie hier) sogar gar keinen Schaden.
 

PS: Falls hier der allgemeine Verwaltungsaufwand ins Treffen geführt werden sollte: Diesen muss der Unternehmer im Sinne des unternehmerischen Risikos immer tragen - dieses trägt er, um Geschäfte zu machen und Gewinn zu realisieren. Das ist allgemein anerkannt - bei Verträgen über nicht nach Kundenwunsch angefertigte Waren kann man auch zurücktreten - auch hier trägt der Unternehmer das Risiko - das ist hier nicht das Thema.