Initiative i153: Bundeswahlordnung
 Ja: 33 (87%) · Enthaltung: 11 · Nein: 5 (13%) · Angenommen
Diese Initiative
 
 
30(19+11)9(8+1)
 
 
Bundeswahlordnung alternativ
Letzter Entwurf vom 20.08.2012 um 14:52 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (2)

Dies ist ein Meinungsbild zur Abklärung der Zustimmung vor der Einreichung eines entsprechenden Antrags bei der BGV.

Antrag

Die folgende Bundeswahlordnung möge die derzeit gültige ersetzen:

Bundeswahlordnung

§1. Allgemeines

(1) Diese Bundeswahlordnung gilt für alle Wahlen auf Bundesebene.
(2) Für Wahlen auf Landesebene und auf darunter liegenden Verwaltungsebenen können die Landesorganisationen durch eigene Landeswahlordnungen abweichende Regelungen treffen. In Ermangelung abweichender Regelungen gilt diese Bundeswahlordnung sinngemäß (also mit entsprechender Wortanpassung) auch auf Landesebene und auf darunter liegenden Verwaltungsebenen.

§2. Wahlmodus

(1) Für alle folgenden Wahlmodi wird zunächst eine erste Wahlrunde mit einer Akzeptanzwahl abgehalten. In dieser ersten Wahlrunde kreuzt jeder Wahlberechtigte für jeden Kandidaten „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ an.
(2) Für die Zulassung zur zweiten Wahlrunde nach den unten stehenden Bestimmungen gelten dann je nach zu wählenden Positionen noch Sonderbestimmungen in Abhängigkeit von der Erreichung bestimmter „Ja“-Stimmen-Anteile. Der Begriff des „Ja“-Stimmen-Anteils bezieht sich hierbei immer auf dier Anzahl der „Ja“-Stimmen dividiert durch die Anzahl der „Ja“- und „Nein“-Stimmen (also ohne „Enthaltung“-Stimmen) für den betreffenden Kandidaten.
(3) Der Wahlmodus der zweiten Wahlrunde wird im Folgenden näher definiert.

§2.a Einzelamtswahlen und Einzelkandidatenwahlen

(1) Die Wahl zu einzelnen Parteiämtern (wie z. B. Abgesandter zum Länderrat) sowie die Wahl eines Kandidaten für ein politisches Einzelmandat (wie z. B. Bundespräsident oder Bürgermeister) erfolgt mittels übertragbarer Einzelstimmgebung (Instant-runoff Voting).
(2) Kandidaten, bei denen der „Ja“-Stimmen-Anteil aus der ersten Wahlrunde weniger als 50% beträgt, werden nicht zur zweiten Wahlrunde zugelassen.
(3) Jeder Wahlberechtigte ordnet die Kandidaten nach seiner Präferenz, wobei Gleichplatzierung nicht zulässig ist, Nichtreihung hingegen zulässig.
(4) Bei Gleichstand entscheidet, sofern eine Reihung der Kandidaten nötig ist, die Anzahl der Erstwahlen, Zweitwahlen, etc. ohne Beachtung von proportionalem Nachrücken. Wenn Kandidaten exakt dieselben Stimmzahlen erhalten, ist eine Stichwahl zwischen den Kandidaten durchzuführen. Gegebenenfalls ist dieser Schritt zu wiederholen.
(5) Liefert eine wiederholte Stichwahl keine Entscheidung, kann mit 75%-iger Mehrheit beantragt werden, dass zwischen gleichgereihten Kandidaten das Los entscheidet.
(6) Wird die Losentscheidung abgelehnt, kann die Wahl durch Beschluss mit 75%-iger Mehrheit ohne Ergebnis abgeschlossen werden. Das Amt bleibt somit vakant bzw. es wird kein Kandidat für das politische Einzelmandat bestimmt.
(7) Dies bedeutet explizit, dass die Vakantlassung eines Amtes oder die Nichtbestimmung eines Kandidaten für ein politisches Einzelmandat nur möglich ist, nachdem eine zweite Stichwahl ergebnislos verlaufen ist und der Losentscheid explizit abgelehnt wurde.

§2.b Gruppenamtswahlen

(1) Die Wahl zu kollektiven Parteiämtern erfolgt nach der Schulze-Methode.
(2) Kandidaten, bei denen der „Ja“-Stimmen-Anteil aus der ersten Wahlrunde weniger als 33.3% beträgt, werden nicht zur zweiten Wahlrunde zugelassen.
(3) Jeder Wahlberechtigte ordnet die Kandidaten nach seiner Präferenz, wobei Gleichplatzierung nicht zulässig ist, Nichtreihung hingegen zulässig, dies entspricht einer Gleichreihung auf den letzten Platz.
(4) Im Falle, dass die Schulze-Methode für eine Gruppe von Kandidaten keine eindeutige Reihung ergibt, die Reihung der betroffenen Kandidaten aber für das Ergebnis relevant ist, so ist eine Stichwahl zwischen den betroffenen Kandidaten (ebenfalls nach der Schulze-Methode) um die restlichen Plätze durchzuführen. Gegebenenfalls ist dieser Schritt zu wiederholen, bis alle Plätze eindeutig vergeben sind.

  • (Beispiel: Wenn in der letzten Auszählungsrunde einer Wahl für ein Gruppenamt mit fünf Plätzen nach Besetzung der ersten drei Plätze zwischen vier Kandidaten keine Reihung möglich ist und sich diese somit ex aequo auf den Plätzen 4–7 befinden, so ist eine Stichwahl zwischen den vier gleichgereihten Kandidaten um die Plätze 4 und 5 durchzuführen.)
    (5) Liefert eine wiederholte Stichwahl keine Entscheidung, kann mit 75%-iger Mehrheit beantragt werden, dass zwischen gleichgereihten Kandidaten das Los entscheidet.
    (6) Wird die Losentscheidung abgelehnt, kann die Wahl durch Beschluss mit 75%-iger Mehrheit ohne vollständiges Ergebnis abgeschlossen werden. In diesem Fall sind nur die eindeutig vergebenen Plätze des Gruppenamts besetzt, die anderen Plätze bleiben vakant.
    (7) Dies bedeutet explizit, dass die Vakantlassung von einem oder mehreren Plätzen im Gruppenamt nur möglich ist, nachdem eine zweite Stichwahl ergebnislos verlaufen ist und der Losentscheid explizit abgelehnt wurde.
  • (Beispiel: Nach der Stichwahl in obigem Szenario wird Platz 4 eindeutig vergeben, für Platz 5 ergibt sich aber ein Patt zwischen zwei Kandidaten, das auch in einer zweiten Stichwahl in Stimmengleichstand resultiert. Nach der Ablehnung des Losentscheids wird mit einem entsprechendem 75%-igen Mehrheitsbeschluss die Wahl mit diesem Stand abgeschlossen; es sind nur vier der fünf Plätze des Gruppenamts vergeben, der fünfte bleibt vakant.)

§2.c Wahllistenerstellung

(1) Die Wahllistenerstellung wird analog zu einer Gruppenamtswahl nach [[#2.b|§2.b]] durchgeführt, mit folgenden Anpassungen:
(2) Kandidaten, bei denen der „Ja“-Stimmen-Anteil aus der ersten Wahlrunde weniger als 33.3% beträgt, werden nicht zur zweiten Wahlrunde zugelassen.
(3) Es werden die Plätze blockweise gewählt. Zuerst werden die Plätze 1–4 gewählt, dann die Plätze 5–8, dann die Plätze 9–12, zuletzt die Plätze 13+. Kandidaten geben bei der Kandidatur an, für welchen Block sie kandidieren wollen; eine Spontankandidatur in darunter liegenden Blöcken ist jedenfalls möglich (etwa, wenn jemand in seinem Wunschblock nicht gewählt wird).
(4) Für jeden Block ordnet jeder Wahlberechtigte die für diesen Block antretenden Kandidaten nach seiner Präferenz, wobei Gleichplatzierung nicht zulässig ist, Nichtreihung hingegen zulässig.
(5) Im Falle, dass die Schulze-Methode für eine Gruppe von Kandidaten keine eindeutige Reihung ergibt, wird wie folgt verfahren:

  • Sollte zumindest einer der Plätze, die die Gruppe betreffen werden, im Bereich der ersten zwölf Plätze für den Bundeswahlvorschlag, im Bereich der ersten acht Plätze für den Landeswahlvorschlag, oder im Bereich der ersten vier Plätze für einen Regionalwahlvorschlag liegen, so wird zwischen den Kandidaten in der entsprechenden Gruppe eine Stichwahl abgehalten (ebenfalls nach der Schulze-Methode). Kann nach dieser Stichwahl noch immer eine Gruppe von Kandidaten nicht eindeutig gereiht werden, so entscheidet das Los zwischen den nach der Stichwahl nicht eindeutig gereihten Kandidaten.
  • Andernfalls (wenn also alle Listenplätze, um die es geht, weiter hinten liegen als oben beschrieben), entscheidet unmittelbar das Los über die Reihenfolge der Kandidaten, da es zumindest in absehbarer Zukunft ohnehin unwahrscheinlich ist, dass die Reihenfolge in diesem Fall relevant wird.

§3. Auszählung

(1) Die Auszählungen können computerunterstützt erfolgen. Dafür muss der Quellcode der hierzu verwendeten Programme spätestens mit dem Ende der Kandidaturfrist veröffentlicht werden. Die Eingabe der Wahlzettel erfolgt durch Wahlhelfer mit gegenseitiger Fehlerkontrolle („Mehr-Augen-Prinzip“). (Ein Programm, dessen Einsatz sich für die Schulze-Methode anbieten würde, sind die preftools der Public Software Group, verfügbar unter http://www.public-software-group.org/preftools .)
(2) Auszählungen haben ansonsten per Hand durch die Wahlhelfer zu erfolgen, welche im „Mehr-Augen-Prinzip“ Fehlervermeidung anstreben.
(3) Die Wahlhelfer sind rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung entsprechend in den relevanten Wahlsystemen zu schulen.
(4) Alle abgegebenen Stimmzettel sind von den Wahlhelfern als Datensätze computerisiert zu erfassen und nach der Wahl zu veröffentlichen, um die Wahl nachvollziehen zu können und eine Nachbesetzung nach [[#6.|§6]] zu ermöglichen.

§4. Fristen und Modalitäten

(1) Kandidaturen sind entsprechend der Fristen bekanntzugeben, die in der entsprechenden Geschäftsordnung für die entsprechende Mitgliederversammlung festgelegt sind.
(2) Bei Wahlen nach [[#2.c|§2.c]] reicht eine Bekanntgabe des höchsten Blocks, für den man zur Kandidatur bereit ist; eine Spontankandidatur in darunter liegenden Blöcken ist jedenfalls möglich (etwa, wenn jemand in seinem Wunschblock nicht gewählt wird).
(3) In geeignetem Abstand vor der Mitgliederversammlung, auf der die Wahl stattfindet, sind offene Gesprächsrunden abzuhalten, das sogenannte „Kandidaten-Grillen“. Dieses muss zumindest im Forum, in Mumble sowie vor Publikum inklusive Livestream abgehalten werden; Letzteres ist besonders wichtig, um auch die öffentliche Wirkung, Körpersprache und das Auftreten von Kandidaten beurteilen zu können.
(4) Das direkte „Kandidaten-Grillen“ (also zumindest in Mumble und vor Publikum inklusive Livestream) muss spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung stattfinden. Das asynchrone „Kandidaten-Grillen“ (also zumindest im Forum) muss spätestens mit Ende der Kandidaturfrist beginnen.
(5) Aufzeichnungen von Mumble und Livestreams müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung veröffentlicht werden.
(6) Operative Taskforces, die mit der Vorbereitung der Mitgliederversammlung beauftragt sind, haben bei der Organisation von direktem Kandidatengrillen für die Bekanntmachung sowie Übertragung und Aufzeichnung zu sorgen und die Kandidaten in der Vorbereitung zu unterstützen. Die Unterstützung soll jedem Kandidaten zu gleichen Teilen zuteil werden. Eine Bevorzugung durch Ungleichbehandlung muss möglichst vermieden werden. Bei Zeitmangel sind die Termine für Live-Gespräche per öffentlicher Auslosung festzulegen.

§5. Wahlantritt

(1) Der Wahlantritt erfolgt auf Beschluss der zuständigen Mitgliederversammlung. (Bei bundesweitem Antritt zu Wahlen auf Bundes- und EU-Ebene ist dies die BGV.)
(2) Bei kurzfristig angesetzten Wahlen kann der Antritt auf Beschluss des ständigen Vertretungsorgans (auf Bundesebene ist dies der EBV) erfolgen. Das ständige Vertretungsorgan ernennt in diesem Fall auch einen vorläufigen Wahlkampfleiter und beruft schnellstmöglich eine Mitgliederversammlung ein.
(3) Ein Team aus mindestens drei Wahlkampfleitern sowie alle Kandidaten werden durch die die Wahl beschließende Mitgliederversammlung bzw. die durch das ständige Vertretungsorgan einberufene Mitgliederversammlung entsprechend der Wahlordnung nach [[#2.|§2]] gewählt.
(4) Listenkandidaten werden durch die zuständigen Mitgliederversammlungen nach (1) aufgestellt. (Für die Nationalratswahl bedeutet dies etwa, dass der Bundeswahlvorschlag von der BGV, die Landes- und Regionalwahlvorschläge von den zuständigen LGV erstellt werden.)
(5) Das Wahlkampfleiter-Team und die ersten vier Kandidaten der Bundesliste bilden das Wahlkampfteam.
(6) Das Wahlkampfteam hat seine Aktionen mit den Organen der jeweiligen Ebene zu koordinieren.
(7) Ein eigener Schriftführer für das Wahlkampfteam ist zu bestimmen.
(8) Das Wahlkampfteam ernennt Wahlkampfhelfer, an die organisatorische und unterstützende Tätigkeiten delegiert werden können.
(9) Das Wahlkampfleiter-Team hat oberste Entscheidungsgewalt im Wahlkampf und kümmert sich um administrative Arbeiten. Die vier Kandidaten besitzen eine gemeinsame Stimme im Wahlkampfteam nach (5) entsprechend der eines einzelnen Wahlkampfleiters; die Kandidaten sollen sich aber primär auf die politische Arbeit konzentrieren.
(10) Im Interesse einer Verhinderung der Konzentration auf einen „Spitzenkandidaten“ sollen die Teilnahme an Podiumsdiskussion und ähnliche Wahlkampfauftritte zumindest unter den ersten vier Kandidaten der Bundesliste aliquot aufgeteilt werden. Eine Entsendung zu Veranstaltungen obliegt dem Wahlkampfteam.

§6. Nachbesetzung

(1) Beim Ausscheiden oder Rücktritt einer Person aus einem Gruppenparteiamt, das nach [[#2.b|§2.b]] gewählt wurde, erfolgt die Nachbesetzung in der Reihenfolge der Platzierung bei der Wahl auf der Mitgliederversammlung.
(2) Besteht ein Gleichstand zwischen Kandidaten, die zum Nachrücken in Frage kämen, entscheidet das Los. Die betroffenen Kandidaten müssen dem Losentscheid und Losverfahren im Vorfeld zustimmen. Erfolgt keine Zustimmung aller Kandidaten, wird die Gruppe übergangen und der nächste fix Platzierte in das Amt erhoben.
(3) Tritt ein Träger eines einzelnen Parteiamts oder ein Kandidat für ein politisches Einzelmandat zurück, der nach [[#2.a|§2.a]] gewählt wurde, erfolgt die Nachbesetzung durch Neuauszählung der Stimmzettel von der Mitgliederversammlung, wobei ausgeschiedene und zurückgetretene Kandidaten nicht berücksichtigt werden.
(4) Im Falle eines Ausscheidens oder Rücktritts eines Kandidaten von einer Wahlliste vor der offiziellen Einreichung der Wahlliste wird der Kandidat gestrichen und alle folgenden Kandidaten rücken einen Platz hinauf.

§7. Misstrauensantrag

(1) Die Abstimmung über einen Misstrauensantrag entspricht im Charakter einer Personenwahl und hat deswegen denselben Prinzipien zu folgen; unter anderem muss die Abstimmung demnach zumindest anonym sein.
(2) Die Abstimmung kann auch elektronisch über das Internet erfolgen, sofern die dafür gewählte Lösung sichere und anonyme Wahlen ermöglicht.
(3) Bis eine derartige Lösung vorliegt, kann der Satzung nur durch persönliche geheime Abstimmung in vollem Umfang entsprochen werden.
(4) Dementsprechend hat die Abstimmung auf der nächsten Mitgliederversammlung der betroffenen Gliederung stattzufinden. Eine vorzeitige Einberufung dieser Mitgliederversammlung unterliegt den geltenden Bestimmungen.

Appendix zu den Wahlsystemen

§A. Instant-runoff Voting

Auf Basis der abgegebenen Stimmzettel wird mittels der im Folgenden beschriebenen Methode ein Wahlgewinner ermittelt:

Anfangs sind alle Kandidaten aktiv. Es werden zunächst alle Erststimmen ausgewertet. Hat ein Kandidat mehr als die Hälfte der gültigen Erststimmen erhalten, ist er gewählt.

  1. Andernfalls wird der aktive Kandidat mit den wenigsten Stimmen gestrichen und die Stimmzettel, auf denen dieser Kandidat von den noch aktiven Kandidaten an erster Stelle stand, an den nächsten noch aktiven Kandidaten weitergereicht. Ist auf einem Stimmzettel kein aktiver Kandidat mehr gereiht, ist der Stimmzettel für die weitere Auszählung ungültig.
  2. Nun wird wieder überprüft, ob ein Kandidat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn ja, ist dieser Kandidat gewählt; ansonsten werden Schritte 1 und 2 solange wiederholt, bis ein Kandidat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen hat oder nur noch zwei Kandidaten aktiv sind.

    Sollten zu irgendeinem Zeitpunkt zwei oder mehr aktive Kandidaten ex aequo letztplatziert sein, entscheidet das Los, wer gestrichen wird.

    Anmerkung: Im Interesse einer schnelleren Auszählung können auch mehr als nur der letzte aktive Kandidat gestrichen werden: Sofern die Summe der Stimmen der letzten x aktiven Kandidaten geringer ist als die Zahl der Stimmen des (x+1)t-letzten aktiven Kandidaten, können die letzten x aktiven Kandidaten gleichzeitig gestrichen werden, ohne das Ergebnis zu beeinflussen.

§B. Schulze-Methode

Auf Basis der abgegebenen Stimmzettel wird mittels der im Folgenden beschriebenen Methode ein Wahlgewinner bzw. eine Reihenfolge von Gewinnern ermittelt:

Jeder Kandidat wird mit jedem anderen Kandidaten verglichen und es wird für jeden Kandidaten ausgezählt, wieviele Wähler den einen Kandidaten dem jeweils anderen Kandidaten vorziehen.

Definition: Ein Kandidat A kann einen anderen Kandidaten B mit einem Gewicht von n schlagen, wenn sich eine Abfolge von insgesamt mindestens zwei Kandidaten konstruieren lässt, die mit Kandidat A beginnt und mit Kandidat B endet, bei der für alle Paare direkt aufeinanderfolgender Kandidaten dieser Abfolge der jeweils eine Kandidat gegenüber seinem Nachfolger von einer einfachen Mehrheit, mindestens jedoch von n Wählern, bevorzugt wird. Eine einfache Mehrheit ist dann gegeben, wenn mehr Wähler den einen Kandidaten gegenüber seinem Nachfolger bevorzugen, als es umgekehrt der Fall ist.

  1. Es wird für jedes Kandidatenpaar X und Y ermittelt, welches das größtmögliche Gewicht ist, mit dem ein Kandidat X nach obenstehender Definition den Kandidaten Y schlagen kann. Hierzu müssen alle der obenstehenden Definition genügenden Abfolgen von Kandidaten berücksichtigt werden. Gibt es keine solche Abfolge, wird jeweils ein größtmögliches Gewicht von Null (0) angenommen.
  2. Ein Kandidat X ist dann Gewinner der Wahl, wenn für jeden anderen Kandidaten Y das größtmögliche Gewicht, mit dem der Kandidat X den Kandidaten Y schlagen kann, größer als das größtmögliche Gewicht oder gleich dem größtmöglichen Gewicht ist, mit dem der Kandididat Y den Kandidaten X schlagen kann.

Begründung

gemeinschaftlich erarbeitet in Pad und Forum

Schulze ist die fairste Methode für sehr viele Zwecke, und unter Piraten bereits bekannteste Methode; IRV ist für die Wahl einer Einzelposition sinnvoller.

Antwort auf Anregung „Zu kompliziert?“: Danke für das Lob! Soweit mir bekannt ist, kann jede MV ohnedies den Wahlmodus bei jeder Wahl explizit festlegen und somit sich auch über die BWO hinwegsetzen, insofern gibt es eh noch recht viel Freiheit … Aber irgendwo müssen mal Vorgaben stehen, daher so umfangreich. ;)