Initiative i1500: Anpassung des Bankgeheimnisses
 Ja: 44 (70%) · Enthaltung: 7 · Nein: 19 (30%) · Angenommen
Diese Initiative
 
 
43(26+17)22(15+7)
 
 
Aufhebung des Bankgeheimnis
Letzter Entwurf vom 04.12.2012 um 22:57 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (5)

Der folgende Text möge an geeigneter Stelle (Überschrift, Sub-Überschrift) ins Programm aufgenommen werden:

Text

Wirtschaft und Finanzen

Banken und Versicherungen

Beibehaltung des Bankgeheimnisses

Die Piratenpartei Österreichs tritt für die Beibehaltung des Bankgeheimnisses ein, um die Privatsphäre der Bürger im sensiblen finanziellen Bereich zu schützen. Im Rahmen des Amtshilfe-Durchführungsgesetz 2009 (ADG) wurde bereits ein Bundesgesetz über die Umsetzung der OECD-Grundsätze der internationalen abgabenrechtlichen Amtshilfe geschaffen. Die Piratenpartei Östereichs unterstützt alle OECD-Maßnahmen gegen Geldwäsche.
 

Begründung

Das Amtshilfe-Durchführungsgesetz 2009 (1) regelt die Umsetzung der OECD-Grundsätze für den bilateralen Informationsaustausch in Steuerfragen (2) und soll maßgeblich dazu beitragen, dass Österreich von der „grauen Steueroasenliste“ der OECD gestrichen wird. Damit dies geschieht, muss die neue Amtshilfeklausel in insgesamt 12 Doppelbesteuerungsabkommen aufgenommen werden.

Der OECD-Standard sieht vor, dass auf Anfrage eines anderen Staates in einem konkreten Einzelfall Bankinformationen an den anderen Staat weitergeleitet werden müssen, wenn diese „voraussichtlich steuerlich relevant“ sind, und dass Informationen nicht allein aus dem Grund zurückgehalten werden dürfen, weil sie von einer Bank gehalten werden. Voraussetzung ist, dass die herkömmlichen innerstaatlichen Möglichkeiten zur Auskunftsbeschaffung dabei schon ausgeschöpft worden sind.

Die Änderung betrifft nur ausländische Steuerverfahren. In Österreich ansässige Steuerpflichtige ohne wirtschaftlichen Auslandsbezug sind von der Neuregelung nicht betroffen. Für sie gilt unverändert das im Verfassungsrang stehende Bankgeheimnis (3).

Das Bankgeheimnis ist ein wichtiges Instrument, um die Freiheit und Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem Staat sicherzustellen. Die fortschreitende Digitalisierung des Zahlungsverkehrs erlaubt es immer mehr, aus Kontobewegungen Aussagen zum Lebensstil und den Vorlieben der Bürgerinnen und Bürger abzuleiten. Für eine Partei, die für die Wahrung der Privatsphäre und gegen Vorratsdatenspeicherungen jeglicher Art eintritt, sollte es selbstverständlich sein, jede Ausweitung behördlicher Befugnisse im Bereich des Zugriffes auf persönliche Daten genauestens zu hinterfragen.

Dieser Antrag ist -im Gegensatz zu i1500- nicht inhaltsgleich mit dem ursprünglichen Antrag i649: Änderung des Bankgeheimnisses! Ich habe den Antrag um eine Begründung dazu ergänzt, wieso eine Abschaffung nicht mehr notwendig ist und wie solche Probleme gelöst werden können, ohne das Bankgeheimnis abzuschaffen.
 

Historie

26-NOV-2012: Amtshilfe-Durchführungsgesetz (ADG) eingearbeitet; eine Titeländerung auf "Beibehaltung" ist leider nicht möglich, ich habe daher im Text den Titel entsprechend abgeändert; Zum Warum und Wieso bitte die Begründung lesen!
 

Quellen

1) Bundesgesetz über die Umsetzung der OECD-Grundsätze der internationalen abgabenrechtlichen Amtshilfe (Amtshilfe-Durchführungsgesetz – ADG)
2) Die OECD-Prinzipien zum Informationsaustausch in Steuersachen: Ein Modell für bilaterale Abkommen
3) pwc tax newsletter: Umsetzung der internationalen abgabenrechtlichen Amtshilfe