Initiative i1484: Änderung § 13 BGO
 Ja: 53 (83%) · Enthaltung: 1 · Nein: 11 (17%) · Angenommen
Letzter Entwurf vom 22.11.2012 um 19:26 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (2)

Antrag
"§ 13. Parteiprogramm" der Bundesgeschäftsordnung möge wie folgt geändert werden:

Alter Text
(1) gestrichen
(2) Alle politischen Tätigkeiten und Beschlüsse aller Organe der PPÖ orientieren sich an den entsprechenden Inhalten des Parteiprogramms.

Neuer Text
(1) Alle politischen Tätigkeiten und Beschlüsse aller Organe der Piratenpartei Österreichs müssen der Umsetzung des Parteiprogramms oder sonstiger direkter Beschlüsse der Basis dienen.

Begründung
1. Absatz 1, welcher sowieso weggefallen ist, wird gestrichen und Absatz 2 vorgereiht.
2. Erwähnung der sonstigen Beschlüsse nötig um festzulegen, dass sich die Organe an sonstige direkte Beschlüsse zu halten haben.
3. "PPÖ" durch "Piratenpartei Österreichs" ersetzt
4. "orientieren sich an" ersetzt durch "müssen ....dienen" - da bleibt viel argumentationsspielraum, aber es hat im gegensatz zur momentanen Feststellung, dass sich die Organe "an den entsprechenden Inhalten des Parteiprogramms orientieren" eine Aussage. Es ist dann eine Sollensanordnung im Gegensatz zur jetzigen Feststellung, die keine aussage hat: ob sich die organe realiter an den Inhalten des parteiprogramms orientieren oder nicht, kann wohl kaum durch die feststellung in der Geschäftsordnung festgelegt werden. Ist das eine widerlegliche Vermutung oder unwiderleglich? man weiß es nicht, daher die klarstellung.