Initiative i1454: Formalisierung der Beziehungen zur Piratenpartei Tirol
 Ja: 53 (88%) · Enthaltung: 5 · Nein: 7 (12%) · Angenommen
Letzter Entwurf vom 19.11.2012 um 13:12 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (2)

Antrag

Der folgende Paragraph werde in der BGO als neuer Paragraph (vtml. §15) eingefügt:

§15 Piratenpartei Tirol

(1) Die Piratenpartei Österreichs fühlt sich der Piratenpartei Tirol in freundschaftlicher Kooperation verbunden und schätzt die enge Zusammenarbeit. Eine Verschmelzung der beiden Parteien zu einem späteren Zeitpunkt wird seitens der Piratenpartei Österreichs als wünschenswert erachtet, wir akzeptieren aber, wenn dies von der Piratenpartei Tirol zum derzeitigen Zeitpunkt nicht gewünscht wird. Zur genaueren Klärung der Modalitäten der Zusammenarbeit dienen die folgenden Bestimmungen.
(2) Die Piratenpartei Österreichs tritt in Tirol nicht zu Wahlen auf Landesebene oder darunter an und unterstützt dort ausschließlich die Piratenpartei Tirol. Im Gegenzug unterstützt die Piratenpartei Tirol in Österreich außerhalb Tirols ausschließlich die Piratenpartei Österreichs.
(3) Bei bundesweiten Wahlantritten erfolgt ein gemeinsamer Wahlantritt unter dem Dach und mit dem Programm der Piratenpartei Österreichs. Die Kandidatennominierung für Wahllisten auf Landesebene und darunter obliegt in Tirol der Piratenpartei Tirol.
(4) Doppelmitgliedschaften in der Piratenpartei Österreichs und der Piratenpartei Tirol sind explizit erwünscht. Tiroler Mitglieder der Piratenpartei Österreichs sowie Mitglieder der Piratenpartei Tirol werden auf diesen Umstand und die aus einer Doppelmitgliedschaft resultierenden Vorteile explizit hingewiesen. Etwaige Sonderkonditionen betreffs des Mitgliedsbeitrags für Doppelmitglieder regelt die Bundesfinanzordnung.
(5) Die Piratenpartei Österreichs unterstützt etwaige Bestrebungen der Piratenpartei Tirol, Beobachterstatus bei den Pirate Parties International zu erlangen.

Weiters werde die BFO in §2 (1) wie folgt ergänzt:

Bundesfinanzordnung

§2 (1) […] Für Mitglieder der Piratenpartei Österreichs, die ebenfalls Mitglieder der Piratenpartei Tirol sind, gilt im Sinne von §XX der BGO eine Sonderregelung. Diese Personen bezahlen an die Piratenpartei Österreichs einen reduzierten Mitgliedsbeitrag von €24 jährlich.

Begründung

Wie in den letzten Tagen und Wochen im Forum diskutiert und in Meinungsbildern erhoben, wird es Zeit für eine Formalisierung der Beziehungen zur PPT.

Der einzige aus meiner Sicht ausgesparte Punkt ist das Thema „LO Tirol“. Eine LO Tirol, selbst pro forma zur bloßen Vertretung der Tiroler Piraten gegenüber der BO in den Bundesorganen, stößt bei der PPT nach wie vor auf Unverständnis und Widerstand; ich habe es deshalb hier einmal ausgespart, vielleicht ist die Sache in ein paar Wochen oder Monaten ja entspannter. (Wichtig ist dies vor allem deswegen, weil ja prinzipiell jederzeit fünf Mitglieder eine LO Tirol gründen könnten …)

Reaktionen

  • „keine LO Tirol“: Ich glaube nicht, dass das vertretbar ist; denkmöglich wäre IMHO ein Absatz „streben keine Gründung einer LO Tirol an, aber wenn sich eine gründet, dann gilt: …“. Ein Wahlantritt eines Teils der PPÖ in Tirol ist mit dieser GO-Änderung aber explizit ausgeschlossen, siehe (2).