Initiative i1039: Ausschluß nur mittels LQFB Abstimmung
 Ja: 23 (59%) · Enthaltung: 12 · Nein: 16 (41%) · Nicht angenommen (Rang 1)
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24(16+8)18(16+2)
 
 
Ausschlussantrag in Verbindung mit anderen Ordnungsmaßnahmen über EBV
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16(11+5)23(17+6)
 
 
Ausschlussantrag nur während BGV!
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30(24+6)13(8+5)
 
 
Ausschlussantrag streichen!
Letzter Entwurf vom 06.10.2012 um 21:28 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (3)

Antrag

Die Bundessatzung möge in folgenden Punkten geändert werden:

Änderung von §4 (4):

(4) Die Mitgliedschaft ist für Personen ausgeschlossen, die politischen Parteien oder Gruppierung angehören, deren Ziele oder Grundsätze denen der Piratenpartei zuwiderlaufen. Ferner kann ein vorheriger Ausschluss ein Grund für Nichtaufnahme sein.

zu:

(4) Die Mitgliedschaft ist für Personen ausgeschlossen, die politischen Parteien oder Gruppierungen angehören, deren Ziele oder Grundsätze denen der Piratenpartei zuwiderlaufen, oder die durch eine LQFB Abstimmung ausgeschlossen wurden
 

Änderung von §4 (8):

(8) Über Ausschluss entscheidet der Erweiterte Bundesvorstand (EBV) begründet mit Mehrheit von 67% seiner Stimmrechte. Eine Berufung an das Schiedsgericht (SG) ist möglich. Ausschlussgründe sind das Tatbild nach § 3. Abs. 3, parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen.

zu:

(8) Über Ausschluss entscheidet eine Abstimmung in LQFB mit Mehrheit von 70%. Eine Berufung ist nicht möglich.

Außerdem möge die Bundesgeschäftsordung in folgenden Punkten geändert werden:

Änderung von §2 (3):

(3) Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern können von Parteiorganen, Mitgliedern eines LV oder mindestens 10 Vollmitgliedern schriftlich an den EBV gestellt werden. Die Anträge sind ausführlich zu begründen.

zu:

(3) Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern müssen in LQFB eingebracht werden.

Änderung von §6 (1):

(1) Ist ein Mitglied eines Organs länger als 1 Monat unentschuldigt abwesend oder tritt es mit Begründung zurück so ist Ersatz zu berufen, das Mitglied hat während der Wahlperiode kein Recht auf Wiedereinsetzung. Ebenso ist bei Parteiausschluss eines Mitglieds eines Organs Ersatz zu berufen.

zu:

(1) Ist ein Mitglied eines Organs länger als 1 Monat unentschuldigt abwesend oder tritt es mit Begründung zurück, so ist Ersatz zu berufen; das Mitglied hat während der Wahlperiode kein Recht auf Wiedereinsetzung. Ebenso ist bei Ausscheiden eines Mitglieds aus einem Organs nach Satzung §4–6 Ersatz unter Berücksichtigung der Wahlordnung zu berufen.

Im Falle der Annahme der neuen SGO werde diese weiters wie folgt angepasst:

In §5.1 (1) werde „Insbesondere sind Anträge auf einen Parteiausschluss Streitverfahren.“ gestrichen. In §5.1 (4) werde „Parteiausschlüsse können nur in einem Parteiausschlussverfahren verfügt werden. Anträge auf einen Parteiausschluss können nur von Parteiorganen oder mindestens zehn Vollmitgliedern, die eine Person als Vertreter bestimmen, gestellt werden.“ abgeändert in „Parteiausschlüsse sind keine zulässige Sanktion des Schiedsgerichts. Diese können gemäß der Satzung nur mittels LQFB beschlossen werden.“

Begründung

Ein Parteiausschluß ist eine sehr krasse Maßnahme. Es ist naheliegend, dass an Funktionäre hohe Ansprüche gestellt werden und nur jene Piraten Funktionäre oder Mandatare sein sollen die diesen Ansprüchen genügen. Es ist jedoch nicht verständlich, warum jemand bei div. Verfehlungen nicht ein einfaches Parteimitglied sein kann.

Die Partei muß sich natürlich gegen Mitglieder wehren können die stören und der Partei schaden. Die Hürde dafür soll jedoch hoch sein. Eine Abstimmung in LQFB, die nicht geheim ist scheint dafür geeignet.