Die BGV möge die Bundesgeschäftsordnung in §2 wie folgt ändern:

Alter Text

(9) Mitgliedsbeiträge werden monatlich entrichtet, Vorauszahlungen sind jeweils für ein Halbjahr möglich. Bei Erhöhung des Betrages nach Zahlung gilt der Mitgliedsbeitrag für den vorausgezahlten Zeitraum weiterhin als entrichtet.

Neuer Text

(9) Mitgliedsbeiträge werden monatlich entrichtet, Vorauszahlungen sind für bis zu 4 Jahre möglich. Bei Erhöhung des Betrages nach Zahlung gilt der Mitgliedsbeitrag für den vorausgezahlten Zeitraum weiterhin als entrichtet.

Begründung

Eine Vorauszahlung von einem halben Jahr ist sehr kurz. Wir sollten überhaupt kein Problem mit längeren Zeiträumen hier haben?