Die Mitgliederversammlung möge die im Text beschriebene Änderung der Satzung beschließen. Diese Änderung soll nur via LDO wieder verändert werden können. Eine Änderung durch die BGV wird ausdrücklich ausgeschlossen.

===Alter Text===
(2) Die Bundesgeschäftsordnung (BGO) regelt die verwaltungstechnischen und organisatorischen Aspekte der Partei. Sie und andere Bundesgeschäftsordnungen werden von der BGV oder gemäß der LDO mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert.

===Neuer Text===
(2) Die Bundesgeschäftsordnung (BGO) regelt die verwaltungstechnischen und organisatorischen Aspekte der Partei. Sie und andere Bundesgeschäftsordnungen werden von der BGV oder gemäß der LDO mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert.
Die BGV betreffende Bestimmungen (bspw. §3 und §4) in der Bundesgeschäftsordnung/BGO dürfen nur gemäß der LDO mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert werden.  

===Begründung===
Dies stellt die konkrete Umsetzung der Aussage "Die Ziele, die Definition der Ergebnisse für das Werkzeug dürfen nicht mit dem Werkzeug selbst festgelegt werden " dar. (Antrag i4316) Änderungen an der BGO (BGV betreffend) und Bestimmungen zur BGV verändern die Abläufe unseres Vorgangs zur Beschlussfindung während BGVs,  Da damit ausnahmslos '''alle''' Bestimmungen unserer Partei (Satzung- , GO- und Programm) geändert werden können, sogar die Tages- und Versammlungsordnung einer BGV selbst, entspricht dies den [http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesverfassung_%28%C3%96sterreich%29#Baugesetze_der_Verfassung Baugesetzen der Verfassung in unserem Staat ] 

Die Ziele, die Definition der Ergebnisse für der BGV dürfen nicht durch die BGV selbst festgelegt werden