Die Mitgliederversammlung möge die im Text beschriebene Änderung der Satzung beschließen. Diese Änderung soll nur via LDO wieder verändert werden können. Eine Änderung durch die BGV wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Alter Text
(2) Die Bundesgeschäftsordnung (BGO) regelt die verwaltungstechnischen und organisatorischen Aspekte der Partei. Sie und andere Bundesgeschäftsordnungen werden von der BGV oder gemäß der LDO mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert.
Neuer Text
(2) Die Bundesgeschäftsordnung (BGO) regelt die verwaltungstechnischen und organisatorischen Aspekte der Partei. Sie und andere Bundesgeschäftsordnungen werden von der BGV oder gemäß der LDO mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert. Die BGV betreffende Bestimmungen (bspw. §3 und §4) in der Bundesgeschäftsordnung/BGO dürfen nur gemäß der LDO mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert werden.
Begründung
Dies stellt die konkrete Umsetzung der Aussage "Die Ziele, die Definition der Ergebnisse für das Werkzeug dürfen nicht mit dem Werkzeug selbst festgelegt werden " dar. (Antrag i4316) Änderungen an der BGO (BGV betreffend) und Bestimmungen zur BGV verändern die Abläufe unseres Vorgangs zur Beschlussfindung während BGVs, Da damit ausnahmslos alle Bestimmungen unserer Partei (Satzung- , GO- und Programm) geändert werden können, sogar die Tages- und Versammlungsordnung einer BGV selbst, entspricht dies den Baugesetzen der Verfassung in unserem Staat
Die Ziele, die Definition der Ergebnisse für der BGV dürfen nicht durch die BGV selbst festgelegt werden