Die Bundesfinanzordnung möge in §2 (1) wie folgt geändert werden:

Alter Text

Die BGF kann Rabatte oder „Probemonate“ (befristeter Erlass des Mitgliedsbeitrags bei Erstakkreditierung) durch entsprechende Veröffentlichungen festlegen oder im Einzelfall gewähren.

Neuer Text

Diesen Satz streichen.

Begründung

Je nachdem, wie die Abstimmung ausgeht, wird der Mitgliedsbeitrag maximal € 20 oder € 30 pro Jahr betragen. Das ist jedem zumutbar, Vergünstigungen sind daher nicht notwendig, zumal sie auch einen Mehraufwand in der Verwaltung darstellen.