Antrag

§1 Abs. 1 der Satzung soll wie folgt geändert werden:

Alter Text

(1) Die „Piratenpartei Österreichs“, Kurzbezeichnung und Abkürzung „Piraten“ bzw. „die Piraten“, Kurzbezeichnung auf Wahlvorschlägen „PIRAT“, ist eine politische Partei im Sinne des österreichischen Parteiengesetzes.

Neuer Text

(1) Die „Piratenpartei Österreichs“, Kurzbezeichnung und Abkürzung „Piraten“ bzw. „die Piraten“, Kurzbezeichnung auf Wahlvorschlägen „PIRAT“ oder falls möglich „PIRATEN“, ist eine politische Partei im Sinne des österreichischen Parteiengesetzes.

Begründung

Bei EU-Wahlen sind Kurzbezeichnungen bis 7 Buchstaben erlaubt.

Siehe §31 Abs. 1 , 1 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001436