Der Beschluss der BGF vom 07.10.2013 "Mitgliedsbeitrag 2013"¹ soll dem Schiedsgericht zur Prüfung auf Nichtigkeit vorgelegt werden, weil die Vermutung besteht, dass der in der BGO verwendete Begriff "Rabatt", auf den sich der BGF-Beschluss stützt, nur einen Teilnachlass (z.B. 3%-Skontorabatt bei Sofortzahlung) umfassen kann, aber keinen Totalnachlass (100%-Nachlass).

¹ [http://wiki.piratenpartei.at/wiki/Bundesgesch%C3%A4ftsf%C3%BChrung/Protokolle/2013-10-07#Mitgliedsbeitrag_2013]

[http://de.wikipedia.org/wiki/Unwirksamkeit]

[http://de.wikipedia.org/wiki/Rabatt]