Alt:
Es gilt eine Sonderregelung für Kinder und Jugendliche bis zum Erreichen der Volljährigkeit: Diesen Personen wird das BGE nicht in voller Höhe ausbezahlt, sondern der ihnen zustehende Geldbetrag gedrittelt. Ein Drittel wird an die jeweiligen Erziehungsberechtigten ausbezahlt. Ein Drittel wird zweckgebunden für Kinder- und Jugendbetreuungseinrichtungen zur Verfügung gestellt. Ein Drittel wird angespart und bei Erreichen der Volljährigkeit an die bezugsberechtigte Person in voller Höhe ausbezahlt.
Begründung:
Die bestehende Drittelung erscheint mir sinnvoll.
1/3 direkt für das Kind 1/3 gerade für Kinder - und Jugendbetreuungseinrichtungen, die zu wenig ausgebaut & in jeder Hinsicht gefördert gehören 1/3 für Ausbildungen, Unternehmungsgründungen, Weltreise, Führerschein & Co