In der Leistungsart Freizeitassistenz (ASS-F) muss die maximal mögliche Stundenanzahl von 200 auf 400 erhöht werden.
Der Satz in der stBHG-LEVO Anlage 1 würde dann lauten:
"Die Höchstgrenze für die bescheidmäßige Zuerkennung von Freizeitassistenz beträgt 400 Jahresstunden."
Begründung:
Mit maximal 200 Stunden ASS-F hat der Mensch mit Behinderung die Möglichkeit pro Woche maximal 3,8 Stunden ASS-F in Anspruch zu nehmen. Es muss jedoch möglich sein einem Menschen mit Behinderung einen ganzen Tag pro Woche einen Assistenten oder eine Assistentin zu finanzieren. Eine Stunde ASS-F kostet laut stBHG-LEVO Anlage 2 16,50€ zzgl. Fahrtkosten.
stBHG-LEVO Anlage 1:
stBHG-LEVO Anlage 2: